Inhalt6 Abschnitte
Staatliches Pensionskonto
Transparente Übersicht über erworbene Pensionsansprüche im österreichischen Umlagesystem.
- Einsehbar mit ID Austria über www.meinesv.at
- Zeigt die monatliche Bruttopension zum Regelpensionsalter
- Basis zur Berechnung der persönlichen Pensionslücke
Schritt 1: Pensionskonto prüfen
Fehlende Versicherungsmonate lassen sich nur vor dem Stichtag noch klären – danach wird es aufwendig.
Das Pensionskonto zeigt für jedes Jahr ab 2005 eine Teilgutschrift und daraus die Gesamtgutschrift. Ein Prozent der jährlichen Beitragsgrundlage wächst als Kontoprozentsatz an; die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 ergibt die monatliche Bruttopension bei Antritt zum Regelpensionsalter.
Abrufbar ist das Konto über das Pensionskonto-Portal oder über die Website des Pensionsversicherungsträgers mit ID Austria.
Worauf du achten solltest: Fehlen Zeiten aus Ausbildung, Präsenz- oder Zivildienst, Karenz, Arbeitslosigkeit oder Auslandstätigkeit? Sind alle Dienstverhältnisse erfasst? Lücken lassen sich oft nur mit Nachweisen schließen, die Jahrzehnte zurückliegen – je früher man das prüft, desto besser.
Fehlende Schul- und Studienzeiten können nachgekauft werden. Der Nachkauf ist als Sonderausgabe unbegrenzt absetzbar und wirkt doppelt: Er erhöht die Pension und senkt im Jahr der Zahlung die Steuer.
Schritt 2: Welche Pensionsart kommt infrage?
Nicht jeder Weg in die Pension ist gleich teuer – die Abschläge unterscheiden sich erheblich.
Regelpension: Antritt zum Regelpensionsalter, keine Abschläge. Für Männer liegt es bei 65 Jahren; für Frauen wird es seit 2024 schrittweise von 60 auf 65 angehoben. Maßgeblich ist das Geburtsdatum.
Korridorpension: Vorzeitiger Antritt mit Abschlägen. Ab 1. Jänner 2026 gelten verschärfte Voraussetzungen für alle, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind: Das frühestmögliche Antrittsalter steigt schrittweise von 62 auf 63 Jahre, die erforderlichen Versicherungsmonate von 480 auf 504. Die Anhebung erfolgt in Zwei-Monats-Schritten je Quartal, abhängig vom Geburtsdatum.
Schwerarbeitspension und Langzeitversichertenregelung haben eigene, günstigere Voraussetzungen. Wer körperlich belastende Tätigkeiten ausgeübt hat, sollte prüfen lassen, ob Schwerarbeitsmonate anerkannt sind – das kann den Antritt deutlich verbilligen.
Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension folgt einer eigenen Logik und ist an medizinische Voraussetzungen gebunden.
Schritt 3: Antrag und Stichtag
Der Stichtag ist der teuerste Termin im ganzen Verfahren – und er hängt allein vom Antragsdatum ab.
Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob, in welcher Höhe und bei welchem Träger ein Pensionsanspruch besteht. Er ist immer ein Monatserster.
Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag rückt der Stichtag auf den nächstfolgenden Monatsersten – die Pension beginnt also einen Monat später als vielleicht geplant.
Empfohlen wird die Antragstellung rund 3 Monate vor dem gewünschten Stichtag. Möglich ist sie frühestens 6 Monate davor und spätestens am Stichtag selbst.
Der Antrag läuft über den zuständigen Pensionsversicherungsträger – online, persönlich oder schriftlich. Bereitzuhalten sind Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweise über Ausbildungs- und Auslandszeiten, Heirats- oder Scheidungsurkunde sowie Bankverbindung.
Zuverdienst neben der Pension
Nach dem Regelpensionsalter ist unbeschränkter Zuverdienst möglich. Die Alterspension wird nicht gekürzt; es fallen lediglich Sozialversicherungsbeiträge auf das Erwerbseinkommen an, die später zu einem geringen Erhöhungsbetrag führen.
Vor dem Regelpensionsalter – also insbesondere bei der Korridorpension – ist der Zuverdienst auf die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € im Monat beschränkt. Wird sie überschritten oder entsteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, fällt die Pension für diesen Zeitraum weg.
Das gilt auch für selbstständige Tätigkeiten: Wer ein Gewerbe angemeldet hat und dadurch nach GSVG pflichtversichert ist, gefährdet den Anspruch – unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen gelten eigene, strengere Regeln.
Steuer und Krankenversicherung in der Pension
Die Pension ist steuerpflichtiges Einkommen. Der Träger behält Lohnsteuer ein und berücksichtigt dabei den Pensionistenabsetzbetrag von bis zu 1.020 € im Jahr. Er wird ab einem bestimmten Pensionseinkommen eingeschliffen und fällt darüber ganz weg.
Von der Pension wird ein Krankenversicherungsbeitrag einbehalten – anders als beim Erwerbseinkommen fallen jedoch keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pensionsversicherung mehr an. Das erhöht das Netto im Verhältnis zum Brutto.
Im Jahr des Pensionsantritts kommt fast immer eine Pflichtveranlagung: Arbeitgeber und Pensionsversicherung rechnen getrennt ab, das Finanzamt addiert am Jahresende. Ob daraus eine Gutschrift oder eine Nachzahlung wird, hängt vom Verhältnis der beiden Bezüge ab.
Sonderzahlungen: Auch die Pension wird 14-mal ausbezahlt. Die Sonderzahlungen unterliegen der begünstigten Besteuerung nach dem Jahressechstel.
Wer neben der Pension weiterhin Werbungskosten oder Sonderausgaben hat – etwa Kirchenbeitrag oder Spenden –, sollte die Arbeitnehmerveranlagung weiterhin einreichen.
Checkliste: die zwölf Monate vor dem Antritt
12 Monate vorher: Pensionskonto abrufen
Gesamtgutschrift prüfen, Lücken im Versicherungsverlauf identifizieren und Nachweise für fehlende Zeiten besorgen.
10 Monate vorher: Nachkauf und Beratung klären
Nachkauf von Schul- und Studienzeiten durchrechnen und die Beratung beim Pensionsversicherungsträger in Anspruch nehmen. Dort wird auch geprüft, welche Pensionsart am günstigsten ist.
6 Monate vorher: Stichtag festlegen
Gewünschten Pensionsbeginn festlegen und mit dem Arbeitgeber das Ende des Dienstverhältnisses abstimmen. Das Dienstverhältnis muss spätestens mit dem Letzten des Vormonats enden.
3 Monate vorher: Antrag stellen
Antrag mit allen Unterlagen einbringen. Frühestens 6 Monate vor dem Stichtag möglich, spätestens am Stichtag selbst.
1 Monat vorher: Resturlaub und Abfertigung
Offene Urlaubstage, Zeitguthaben und die Abfertigung klären. Bei der Abfertigung neu entscheiden, ob das Guthaben ausbezahlt, weiter veranlagt oder als Zusatzpension bezogen wird.
Nach dem Bescheid: prüfen
Den Pensionsbescheid gegen das Pensionskonto gegenrechnen. Gegen den Bescheid ist innerhalb von drei Monaten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht möglich.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Pensionsantrag stellen?
Empfohlen werden rund drei Monate vor dem gewünschten Stichtag. Frühestens ist der Antrag sechs Monate davor möglich, spätestens am Stichtag selbst. Wer später beantragt, bekommt die Pension erst ab dem folgenden Monatsersten – rückwirkend wird nicht ausbezahlt.
Was ist der Stichtag und warum ist er so wichtig?
Der Stichtag ist der Tag, zu dem Anspruch und Höhe der Pension geprüft werden. Er ist immer ein Monatserster. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ist dieser der Stichtag; bei einem untermonatigen Antrag rückt er auf den nächsten Monatsersten. Am Stichtag darf keine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mehr bestehen.
Wie hoch sind die Abschläge bei der Korridorpension?
0,425 % je Monat des vorzeitigen Antritts, also 5,1 % pro Jahr. Die Abschläge gelten dauerhaft – auch nach Erreichen des Regelpensionsalters. Wer zwei Jahre früher geht, verliert also rund 10,2 % der Pension auf Lebenszeit.
Was ändert sich 2026 bei der Korridorpension?
Für Personen mit Geburtsdatum ab dem 1. Jänner 1964 steigt das frühestmögliche Antrittsalter schrittweise von 62 auf 63 Jahre, und die erforderlichen Versicherungsmonate steigen von 480 auf 504. Die Anhebung erfolgt in Zwei-Monats-Schritten je Quartal und richtet sich nach dem Geburtsdatum.
Darf ich neben der Pension arbeiten?
Nach dem Regelpensionsalter unbeschränkt. Vor dem Regelpensionsalter – etwa bei der Korridorpension – nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Monat. Wird sie überschritten oder entsteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, fällt die Pension für diesen Zeitraum weg.
Muss ich in der Pension noch eine Steuererklärung machen?
Verpflichtend im Jahr des Pensionsantritts, weil Arbeitgeber und Pensionsversicherung getrennt abgerechnet haben. Danach lohnt sich die freiwillige Veranlagung weiterhin, wenn Sonderausgaben wie Kirchenbeitrag oder Spenden oder außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten angefallen sind.
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Anlage-, Steuer- oder Finanzberatung und keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung. Konditionen sind Richtwerte mit dem Stand der letzten redaktionellen Prüfung. Die Anspruchsvoraussetzungen hängen von Geburtsdatum und Versicherungsverlauf ab. Verbindliche Auskunft gibt nur der zuständige Pensionsversicherungsträger.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach – Beträge und Regeln ändern sich jährlich.
- Pensionsversicherungsanstalt (PVA): Allgemeines Pensionsgesetz (APG) – Rechtsgrundlage für Staatliches Pensionskonto
- Pensionsversicherung: Korridorpension – Voraussetzungen und Abschläge
- Arbeiterkammer: Steuerwertetabelle 2026
- Pensionsversicherung: Pensionsantrag stellen – Fristen und Stichtag – Antragsfristen, Stichtagslogik und erforderliche Unterlagen
- RIS: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), geltende Fassung – Anspruchsvoraussetzungen und Stichtagsdefinition
- BMF: Steuertarif und Steuerabsetzbeträge – Pensionistenabsetzbetrag und Einschleifregelung
