
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag: ab 612 € im Jahr
Alleinerziehend oder die einzige Verdienerin bzw. der einzige Verdiener in einer Familie mit Kind? Dann steht dir ein eigener Absetzbetrag zu.
Alle Absetzbeträge im Überblick
Inhalt3 Abschnitte
Was ist der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag?
Ein Absetzbetrag für Familien mit nur einem Einkommen, der direkt von deiner Steuer abgezogen wird.
Bist du alleinerziehend oder verdienst in deiner Familie als Einzige oder Einziger nennenswert Geld, steht dir ein eigener Absetzbetrag zu. Er heißt Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag, kurz AVAB oder AEAB. Anders als ein Freibetrag wird er direkt von deiner Steuer abgezogen.
Das Besondere: Du bekommst den Betrag auch dann, wenn du so wenig verdienst, dass du gar keine Lohnsteuer zahlst. Dann zahlt ihn das Finanzamt als Negativsteuer aus.
| Kinder mit Familienbeihilfe | Absetzbetrag |
|---|---|
| ein Kind | 612 € |
| zwei Kinder | 828 € |
| jedes weitere Kind | zusätzlich 273 € |
Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB / AEAB)
Steuerabsetzbetrag für Alleinverdiener mit Partner oder Alleinerziehende mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind.
- Voraussetzung: Mindestens ein Kind mit Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate
- Beim AVAB darf der Partner maximal 7.411 € / Jahr (2026) dazuverdienen
- 1 Kind: 612 € (2026), 2 Kinder: 828 € (2026), jedes weitere Kind: +273 €
- Negativsteuerfähig: Führt auch bei 0 € Steuer zu einer Barauszahlung!
Wer Anspruch hat
Ohne Kind gibt es keinen der beiden Absetzbeträge.
Für beide Varianten brauchst du mindestens ein Kind, für das du oder deine Partnerin bzw. dein Partner mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bekommt.
Den Alleinverdienerabsetzbetrag bekommst du, wenn du mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet bist, in eingetragener Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft mit Kind lebst und deine Partnerin oder dein Partner höchstens 7.411 € im Jahr verdient.
Den Alleinerzieherabsetzbetrag bekommst du, wenn du mehr als sechs Monate im Jahr nicht in einer Partnerschaft lebst.
Was noch dazukommen kann
Zahlst du Unterhalt für ein Kind, das nicht bei dir lebt, steht dir der Unterhaltsabsetzbetrag zu: 38 € im Monat für das erste Kind, 56 € für das zweite und 75 € für jedes weitere.
Verdienst du so wenig, dass der Familienbonus Plus nicht voll greift, kann der Kindermehrbetrag von bis zu 700 € pro Kind dazukommen. Dafür musst du im Jahr an mindestens 30 Tagen gearbeitet oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Trag alles in deiner Arbeitnehmerveranlagung ein, das Finanzamt prüft, was dir zusteht.
Häufige Fragen
Kann ich den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Familienbonus gleichzeitig bekommen?
Ja. Beide sind unabhängig voneinander und stehen nebeneinander zu, wenn du die jeweiligen Voraussetzungen erfüllst. Für beide brauchst du ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird.
Bekomme ich den Alleinverdienerabsetzbetrag auch ohne Kind?
Nein. Seit 2011 steht er nur noch zu, wenn mindestens ein Kind im Spiel ist, für das mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wird. Ein Paar ohne Kind hat keinen Anspruch, auch wenn nur eine Person verdient.
Was zählt zur Einkommensgrenze meiner Partnerin oder meines Partners?
Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr. Die meisten steuerfreien Bezüge wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld zählen nicht mit, das Wochengeld dagegen schon. Bist du unsicher, ob die Grenze von 7.411 € eingehalten wird, frag beim Finanzamt nach.
Kann ich den Absetzbetrag auch für frühere Jahre nachholen?
Ja, über die Arbeitnehmerveranlagung für das jeweilige Jahr. Sie ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich. Es gelten dann die Beträge und Grenzen des betreffenden Jahres.
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und der Bescheid deines Finanzamts. Beträge und Grenzen ändern sich mit jedem Steuerjahr.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach, Beträge und Regeln ändern sich jährlich.
- BMF: § 33 Abs. 4 EStG (Rechtsgrundlage für Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB / AEAB))
- BMF: Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (Voraussetzungen für AVAB und AEAB, Einkommensgrenze der Partnerin oder des Partners)
- Bundeskanzleramt: Alleinverdienerabsetzbetrag: Voraussetzungen und Einkommensgrenze (Welche Einkünfte der Partnerin oder des Partners zur Grenze zählen, Formular E 30)
- Arbeiterkammer: Steuerwertetabelle 2026 (Beträge 2026 für AVAB, AEAB und Unterhaltsabsetzbetrag)
- Bundeskanzleramt: Kindermehrbetrag (Kindermehrbetrag: Höhe und Voraussetzungen)
- RIS: § 33 EStG, Steuersätze und Steuerabsetzbeträge (§ 33 Abs. 4 und 7 EStG)



