Karenz & Elternzeit

Stand: 10.09.2026

Rund um die Geburt fallen drei Entscheidungen, die über mehrere tausend Euro entscheiden: Welche Kinderbetreuungsgeld-Variante, wie lange, und wer von beiden Elternteilen wie viel übernimmt. Alle drei sind später nur eingeschränkt korrigierbar.

Zu den Absetzbeträgen

Inhalt7 Abschnitte
Leistung

Karenz, Kinderbetreuungsgeld & Familienzeit

Staatliche Leistungen und steuerliche Auswirkungen während der Elternkarenz in Österreich.

KennzahlEinkommensabhängig max. 76,60 € / TagKennzahl
  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalmodell) oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (80 % des Letztgehalts, max. 76,60 €/Tag)
  • Familienzeitbonus (Papamonat): 52,40 € täglich für Väter während der direkten Babypause
  • Zuverdienstgrenzen genau beachten, um Rückforderungen zu vermeiden
  • Wochengeld und KBG sind echte steuerfreie Transferleistungen

Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind zwei Dinge

Der häufigste Irrtum – und die Quelle der meisten Fehler bei den Fristen.

Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Sie ist beim Arbeitgeber zu melden, dauert längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes und ist unbezahlt.

Kinderbetreuungsgeld ist die Geldleistung und wird beim Krankenversicherungsträger beantragt. Es kann länger oder kürzer als die Karenz laufen – beides ist unabhängig voneinander.

Praktische Folge: Wer die Karenz beim Arbeitgeber meldet, hat damit noch kein Geld beantragt. Und wer Kinderbetreuungsgeld über den zweiten Geburtstag hinaus bezieht, ist in dieser Zeit nicht mehr in Karenz – der Kündigungsschutz endet früher als die Geldleistung.

Karenz teilen: Die Karenz kann zweimal zwischen den Elternteilen geteilt werden. Jeder Teil muss mindestens zwei Monate dauern. Beim Wechsel ist ein Monat gemeinsame Karenz möglich, was die Gesamtdauer allerdings verkürzt.

Die zwei Kinderbetreuungsgeld-Varianten im Vergleich

Die Entscheidung fällt bei der ersten Antragstellung und bindet beide Elternteile.

Konto-Variante (pauschal). Es gibt einen festen Gesamtbetrag von 15.016 €, wenn nur ein Elternteil bezieht, und 18.760 € bei geteiltem Bezug. Dieser Betrag wird auf die gewählte Bezugsdauer aufgeteilt: Je kürzer der Bezug, desto höher der Tagsatz. Die Spanne reicht von 41,14 € bis 17,65 € am Tag.

Bei alleinigem Bezug ist eine Dauer zwischen 365 und 851 Tagen ab der Geburt wählbar – der Bezug endet also zwischen dem 12. und dem 28. Lebensmonat.

Einkommensabhängige Variante. Sie ersetzt 80 % des Wochengeldes, höchstens 80,12 € am Tag. Sie läuft bis zum ersten Geburtstag; beziehen beide Elternteile, verlängert sich die Dauer bis längstens zum vollendeten 14. Lebensmonat.

Faustregel: Die einkommensabhängige Variante lohnt sich bei höherem Vorverdienst und geplanter kurzer Unterbrechung. Die Konto-Variante passt bei niedrigerem Einkommen oder wenn eine lange Bezugsdauer gewünscht ist.

MerkmalKonto-VarianteEinkommensabhängig
HöheFester Gesamtbetrag, auf die Dauer verteilt80 % des Wochengeldes
Tagsatz41,14 € bis 17,65 €höchstens 80,12 €
Gesamtbetrag15.016 € allein / 18.760 € geteiltabhängig vom Vorverdienst
Bezugsdauer allein365 bis 851 Tagebis zum 1. Geburtstag
Bezugsdauer geteiltbis zu 1.063 Tagebis zum 14. Lebensmonat
Zuverdienstgrenze18.000 € im Jahr8.600 € im Jahr
Voraussetzungkeine Vorbeschäftigung nötig182 Tage Erwerbstätigkeit vor der Geburt
Kinderbetreuungsgeld 2026 im Vergleich

Partnerschaftsbonus und Familienzeitbonus

Partnerschaftsbonus: Bezieht jeder Elternteil das Kinderbetreuungsgeld-Konto mindestens 124 Tage und teilen sich die Eltern die Anspruchsdauer annähernd gleich auf – im Verhältnis zwischen 50:50 und 40:60 –, gibt es zusätzlich 500 € je Elternteil, also 1.000 € für das Paar.

Der Bonus ist nach Ende des Bezugs zu beantragen und wird nicht automatisch ausbezahlt. Die Frist ist kurz – das ist der häufigste Grund, warum er verfällt.

Familienzeitbonus („Papamonat“): Eine Leistung für den Elternteil, der sich unmittelbar nach der Geburt für 28 bis 31 Tage ausschließlich der Familie widmet. Voraussetzung ist die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit und der gemeinsame Haushalt.

Wichtig: Der Familienzeitbonus wird später auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet. Er ist also eher eine Vorauszahlung als ein zusätzlicher Betrag – für die Familienzeit unmittelbar nach der Geburt trotzdem sinnvoll.

Fristen, die man nicht versäumen darf

1

Schwangerschaft melden

Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, dem Arbeitgeber melden. Damit beginnt der Mutterschutz-Kündigungsschutz.

Tipp: Die Meldung ist formfrei, aus Beweisgründen aber schriftlich sinnvoll.
2

Mutterschutz: acht Wochen vor und nach der Geburt

Absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit fließt Wochengeld von der Gesundheitskasse, nicht Gehalt vom Arbeitgeber.

3

Karenz melden – spätestens am Ende des Mutterschutzes

Die Mutter meldet die Karenz bis zum Ende der Schutzfrist. Der Vater meldet spätestens acht Wochen nach der Geburt, wenn er unmittelbar anschließen will.

Tipp: Die Meldung muss Beginn und Dauer enthalten. Wer die Frist versäumt, verliert den Rechtsanspruch für diesen Zeitraum.
4

Kinderbetreuungsgeld beantragen

Beim zuständigen Krankenversicherungsträger, rückwirkend höchstens 182 Tage. Variante und Bezugsdauer werden hier festgelegt.

5

Wechsel zwischen den Elternteilen rechtzeitig melden

Beim Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn der eigenen Karenz melden – sonst besteht kein Anspruch.

6

Partnerschaftsbonus nach Bezugsende beantragen

Er wird nicht automatisch ausbezahlt. Nach dem Ende des Bezugs beider Elternteile gesondert beantragen.

Kündigungsschutz und Elternteilzeit

Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ab der Meldung der Schwangerschaft und läuft bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nur mit gerichtlicher Zustimmung wirksam.

Bei Teilung der Karenz gilt der Schutz für beide Elternteile jeweils während ihrer eigenen Karenz – nicht durchgehend für beide.

Elternteilzeit ermöglicht die Reduktion der Arbeitszeit bis längstens zum achten Geburtstag des Kindes. Es gibt einen Rechtsanspruch in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten und bei mindestens drei Jahren Betriebszugehörigkeit; sonst ist sie zu vereinbaren.

Die Arbeitszeit muss dabei um mindestens 20 Prozent reduziert werden und darf 12 Wochenstunden nicht unterschreiten. Während der Elternteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz.

Wer Elternteilzeit plant, sollte sie früh ansprechen: Der Antrag ist an Fristen gebunden, und bei Uneinigkeit läuft ein gesetzlich geregeltes Verfahren.

Wiedereinstieg: warum sich die Veranlagung fast immer lohnt

Wer unterjährig wieder einsteigt, hat in den Monaten ohne Erwerbseinkommen keine Lohnsteuer gezahlt – die Lohnverrechnung der Beschäftigungsmonate rechnet aber so, als wäre das Einkommen ganzjährig geflossen. Daraus entsteht fast immer eine Gutschrift.

Beispiel: Wiedereinstieg im September mit 2.500 € brutto. Für Jänner bis August floss Kinderbetreuungsgeld, ab September Gehalt. Über das Jahr ist das steuerpflichtige Einkommen niedrig – die in vier Monaten einbehaltene Lohnsteuer wird ganz oder teilweise erstattet.

Zusätzlich zu prüfen: Familienbonus Plus (bis zu 2.000 € je Kind), Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag bei geringer Steuerleistung sowie die Negativsteuer.

Achtung: Wochengeld ist steuerfrei, wird aber in die Hochrechnung einbezogen. Das kann das Ergebnis dämpfen – die Günstigerprüfung des Finanzamts läuft automatisch.

Zuverdienst neben dem Kinderbetreuungsgeld

Bei der Konto-Variante liegt die Zuverdienstgrenze bei 18.000 € im Kalenderjahr, bei der einkommensabhängigen Variante bei 8.600 €.

Maßgeblich ist das Einkommen des beziehenden Elternteils, und gerechnet wird nur für die Monate des Bezugs – ein hoher Verdienst vor oder nach dem Bezug zählt nicht mit.

Wird die Grenze überschritten, ist grundsätzlich nur der übersteigende Betrag zurückzuzahlen (Einschleifregelung). Das mildert die Folgen einer knappen Überschreitung erheblich.

Die Prüfung erfolgt im Nachhinein anhand des Einkommensteuerbescheids – Rückforderungen können daher zwei Jahre später kommen. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte eine Rücklage bilden.

Häufige Fragen

Welche Kinderbetreuungsgeld-Variante ist besser?

Die einkommensabhängige Variante lohnt sich bei höherem Vorverdienst und geplanter kurzer Unterbrechung – sie ersetzt 80 % des Wochengeldes bis maximal 80,12 Euro täglich, aber nur bis zum ersten Geburtstag. Die Konto-Variante bietet 15.016 Euro (allein) bzw. 18.760 Euro (geteilt) über eine frei wählbare Dauer von bis zu 851 Tagen. Rechnet beide Varianten mit dem Online-Rechner der Arbeiterkammer durch.

Kann ich die gewählte Variante später ändern?

Nur innerhalb einer kurzen Frist nach der Erstantragstellung. Danach bindet die Wahl beide Elternteile für dieses Kind. Deshalb ist es wichtig, vor dem ersten Antrag zu rechnen – nicht danach.

Wie lange bin ich vor Kündigung geschützt?

Ab der Meldung der Schwangerschaft bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nur mit gerichtlicher Zustimmung wirksam. Achtung: Der Schutz hängt an der Karenz, nicht am Kinderbetreuungsgeld – wer länger Geld bezieht als er in Karenz ist, verliert den Schutz früher.

Wie viel darf ich neben dem Kinderbetreuungsgeld verdienen?

18.000 Euro im Kalenderjahr bei der Konto-Variante, 8.600 Euro bei der einkommensabhängigen Variante. Gerechnet wird nur das Einkommen aus den Bezugsmonaten. Bei Überschreitung ist grundsätzlich nur der übersteigende Betrag zurückzuzahlen.

Bekomme ich den Partnerschaftsbonus automatisch?

Nein. Er muss nach Ende des Bezugs beider Elternteile gesondert beantragt werden. Voraussetzung: Jeder Elternteil hat mindestens 124 Tage bezogen und die Aufteilung liegt zwischen 50:50 und 40:60. Er beträgt 500 Euro je Elternteil.

Habe ich Anspruch auf Elternteilzeit?

Einen Rechtsanspruch bis zum achten Geburtstag des Kindes gibt es in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten und bei mindestens drei Jahren Betriebszugehörigkeit. Die Arbeitszeit muss um mindestens 20 Prozent reduziert werden und darf 12 Wochenstunden nicht unterschreiten. In kleineren Betrieben ist Elternteilzeit zu vereinbaren.

Lohnt sich die Arbeitnehmerveranlagung im Jahr des Wiedereinstiegs?

Fast immer. Weil die Lohnverrechnung der Beschäftigungsmonate von einem ganzjährigen Einkommen ausgeht, wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten. Dazu kommen Familienbonus Plus, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und gegebenenfalls der Kindermehrbetrag.

Allgemeine Information ohne Gewähr, keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und der Bescheid deines Finanzamts. Beträge und Grenzen ändern sich mit jedem Steuerjahr.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach – Beträge und Regeln ändern sich jährlich.

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