Inhalt7 Abschnitte
Besonderheiten im Öffentlichen Dienst & Beamtenrecht
Dienstrecht, BVAEB-Kranken- und Pensionsversicherung, Jubiläumszuwendungen und Nebengebühren.
- Krankenversicherung über die BVAEB: Beamte tragen 4,10 % Dienstnehmeranteil (Gesamtbeitrag 7,635 %), Vertragsbedienstete 3,87 % wie im ASVG (§§ 20, 22 B-KUVG)
- Jubiläumszuwendungen (nach 25 und 40 Dienstjahren) steuerbegünstigt nach § 67 Abs. 6 EStG
- Möglichkeit zur Höherversicherung im Pensionsrecht
- Fahrtkostenzuschuss nach dem Gehaltsgesetz (GehG)
So funktioniert das Gehaltsschema
Drei Angaben bestimmen das Grundgehalt – verhandelt wird nichts.
Besoldungsschema. Es richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Im Bund gibt es unter anderem das A-Schema (allgemeiner Verwaltungsdienst), das E-Schema (Exekutivdienst), das L-Schema (Lehrpersonen), das K-Schema (Krankenpflegedienst), das M-Schema (militärischer Dienst) sowie das R- und St-Schema (Richterinnen, Richter und Staatsanwaltschaft). Für Vertragsbedienstete gelten das v- und das h-Schema.
Verwendungsgruppe. Sie bildet das Anforderungsniveau ab und hängt an Ausbildung und Aufgabe. Im A-Schema reicht die Skala von A1 (akademische Verwendung) bis A7; im v-Schema für Vertragsbedienstete von v1 bis v4 beziehungsweise in den Entlohnungsgruppen.
Gehaltsstufe. Innerhalb der Verwendungsgruppe steigt das Gehalt in Stufen. Der Aufstieg erfolgt nicht nach Leistung, sondern nach Zeit – über die Vorrückung.
Weil alle drei Größen gesetzlich festgelegt sind, ist das Gehalt im öffentlichen Dienst vollständig transparent: Aus Schema, Gruppe und Stufe ergibt sich der Betrag eindeutig aus der Tabelle.
Vorrückung und Besoldungsdienstalter
Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in festen Zeitabständen – im Regelfall alle zwei Jahre. Sie ist ein Automatismus und muss nicht beantragt werden.
Maßgeblich ist das Besoldungsdienstalter: die Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten plus der im Dienstverhältnis zurückgelegten Zeit. Es entscheidet darüber, in welcher Stufe man startet und wann die nächste Vorrückung fällig wird.
Vordienstzeiten aus einschlägiger Berufserfahrung, aus dem Präsenz- oder Zivildienst und in bestimmtem Umfang aus dem Ausland werden angerechnet. Die Anrechnung erfolgt bei der Einstellung – wer Nachweise nachreicht, sollte das früh tun, weil sich daraus eine höhere Einstufung ergeben kann.
Jahresvaluierung: Zusätzlich zur Vorrückung werden die Gehaltsansätze jährlich im Rahmen der Gehaltsverhandlungen zwischen Bund und Gewerkschaft angepasst. Beides wirkt nebeneinander.
Bund, Länder und Gemeinden
Bund. Geregelt im Gehaltsgesetz 1956 und im Vertragsbedienstetengesetz 1948. Die Gehaltsansätze stehen als Anlage direkt im Gesetzestext und sind im Rechtsinformationssystem des Bundes tagesaktuell abrufbar.
Länder. Jedes Bundesland hat ein eigenes Landesbedienstetengesetz mit eigenen Schemata und Tabellen. Die Bezeichnungen unterscheiden sich – eine Verwendungsgruppe A1 des Bundes ist nicht automatisch mit der eines Landes vergleichbar.
Gemeinden. Gemeindebedienstete fallen je nach Bundesland unter eigene Gemeindebedienstetengesetze; Wien nimmt als Land und Gemeinde zugleich eine Sonderstellung ein.
Landeslehrpersonen werden vom Land angestellt, ihr Dienstrecht ist aber bundesgesetzlich geregelt – eine Besonderheit, die regelmäßig für Verwirrung sorgt.
Altes und neues Dienstrecht bei Lehrkräften
Für Lehrkräfte gibt es zwei parallele Systeme. Das alte Dienstrecht (Entlohnungsgruppen l1, l2 usw.) beginnt mit einem niedrigeren Einstiegsgehalt, steigt dafür über die Laufbahn stärker an und kennt zahlreiche Zulagen für Mehrdienstleistungen, Klassenvorstand und Ähnliches.
Das neue Dienstrecht (pd-Schema) startet mit einem deutlich höheren Einstiegsgehalt, hat eine flachere Kurve und integriert viele frühere Zulagen ins Grundgehalt.
Wer neu einsteigt, kommt in das neue Dienstrecht. Ein Wechsel aus dem alten ins neue ist nur in engen Grenzen und meist nur einmalig möglich – die Entscheidung sollte über die gesamte erwartete Laufbahn gerechnet werden, nicht über die ersten Jahre.
Welches System günstiger ist, hängt stark von der geplanten Dienstzeit, dem Fach und dem Ausmaß an Mehrdienstleistungen ab.
Zulagen, Nebengebühren und ihre Besteuerung
Hier liegt der steuerlich interessante Teil – und der wird oft übersehen.
Zum Grundgehalt kommen je nach Verwendung Zulagen und Nebengebühren: Verwaltungsdienstzulage, Dienstzulage, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Schmutzzulage, Journaldienst- und Bereitschaftsentschädigung, Überstundenvergütung, Mehrleistungszulage und Fahrtkostenzuschüsse.
Steuerlich sind drei Gruppen zu unterscheiden. Erstens voll steuerpflichtige Zulagen – etwa die meisten Funktions- und Verwaltungsdienstzulagen. Zweitens die nach § 68 EStG begünstigten Zuschläge für Schmutz, Erschwernis und Gefahr (SEG-Zulagen) sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die bis zu einem monatlichen Höchstbetrag steuerfrei bleiben. Drittens Überstundenzuschläge, für die ein eigener begünstigter Rahmen gilt.
Für die begünstigten Zuschläge sind 10 Überstundenzuschläge im Monat bis zu 120 € steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge tatsächlich für die begünstigte Tätigkeit gewährt und im Lohnkonto entsprechend ausgewiesen werden.
Pauschalierte Nebengebühren sind bequem, können aber steuerlich ungünstiger sein als die Einzelverrechnung – weil die Begünstigung nach § 68 EStG den Nachweis der konkreten Leistung voraussetzt. Ein Blick auf den Gehaltszettel lohnt: Dort ist ausgewiesen, welcher Teil begünstigt behandelt wurde.
Was im öffentlichen Dienst absetzbar ist
Fortbildung und Fachliteratur mit Bezug zur Verwendung sind Werbungskosten – bei Lehrkräften etwa Fachbücher, Lehrmittel und Fortbildungsveranstaltungen.
Arbeitsmittel: Laptop, Tablet und Arbeitszimmerausstattung, jeweils anteilig nach beruflicher Nutzung und bei höheren Anschaffungskosten über die Abschreibung.
Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen wie in der Privatwirtschaft zu, sofern kein Dienstfahrzeug für den Arbeitsweg zur Verfügung steht.
Berufsgruppenpauschalen: Für einzelne Berufsgruppen gibt es pauschale Werbungskostensätze, die ohne Einzelnachweis anerkannt werden. Ob eine solche Pauschale günstiger ist als die tatsächlichen Kosten, ist im Einzelfall zu rechnen.
Gewerkschaftsbeiträge werden meist bereits vom Dienstgeber berücksichtigt – prüfe das auf dem Jahreslohnzettel, bevor du sie zusätzlich ansetzt.
Alles über der Werbungskostenpauschale von 132 € im Jahr wirkt zusätzlich steuermindernd.
Wo du die genauen Tabellen findest
Wir veröffentlichen die Gehaltstabellen bewusst nicht selbst. Sie umfassen für den Bund allein mehrere Dutzend Schemata mit hunderten Stufen, ändern sich jährlich mit der Gehaltsanpassung und stehen amtlich und tagesaktuell zur Verfügung. Eine abgeschriebene Kopie wäre binnen Monaten falsch.
Für Bundesbedienstete: Die Gehaltsansätze stehen als Anlagen unmittelbar im Gehaltsgesetz 1956 und im Vertragsbedienstetengesetz 1948, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes.
Aufbereitet nach Schema: Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst veröffentlicht die Gehaltstabellen jährlich getrennt nach allgemeiner Verwaltung, Exekutivdienst, Vertragsbediensteten und weiteren Schemata.
Für Landes- und Gemeindebedienstete: Die jeweilige Personalabteilung oder das Landesrecht im Rechtsinformationssystem.
Was du für die Zuordnung brauchst, steht auf deinem Gehaltszettel: Schema, Verwendungs- beziehungsweise Entlohnungsgruppe und Gehaltsstufe.
Häufige Fragen
Wie oft rücke ich im öffentlichen Dienst vor?
Im Regelfall alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe. Die Vorrückung erfolgt automatisch nach Zeit, nicht nach Leistung, und muss nicht beantragt werden. Maßgeblich ist das Besoldungsdienstalter, das sich aus anrechenbaren Vordienstzeiten und der zurückgelegten Dienstzeit zusammensetzt.
Werden meine Vordienstzeiten angerechnet?
Einschlägige Berufserfahrung, Präsenz- und Zivildienst sowie in bestimmtem Umfang Auslandszeiten werden angerechnet und erhöhen das Besoldungsdienstalter. Die Anrechnung erfolgt bei der Einstellung – lege alle Dienstzeugnisse möglichst früh vor, weil sich daraus eine höhere Einstufung über die gesamte Laufbahn ergibt.
Sind Zulagen steuerfrei?
Nur teilweise. Zuschläge für Schmutz, Erschwernis und Gefahr sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 68 EStG bis zu einem monatlichen Höchstbetrag steuerfrei. Für Überstundenzuschläge gilt ein eigener begünstigter Rahmen von zehn Zuschlägen bis 120 Euro im Monat. Funktions- und Verwaltungsdienstzulagen sind dagegen voll steuerpflichtig.
Soll ich als Lehrkraft ins neue Dienstrecht wechseln?
Das lässt sich nur über die gesamte erwartete Laufbahn beantworten. Das neue pd-Schema startet höher und steigt flacher, das alte Dienstrecht startet niedriger und steigt stärker, kennt dafür mehr Zulagen. Wer noch viele Dienstjahre vor sich hat, fährt mit dem alten Recht oft besser – ein Wechsel ist zudem meist nur einmalig möglich.
Gilt für mich Bundes- oder Landesrecht?
Das hängt vom Dienstgeber ab. Bundesbedienstete fallen unter Gehaltsgesetz 1956 bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesbedienstete unter das jeweilige Landesgesetz, Gemeindebedienstete unter Gemeindebedienstetenrecht. Eine Ausnahme sind Landeslehrpersonen: Sie werden vom Land angestellt, ihr Dienstrecht ist aber bundesgesetzlich geregelt.
Warum veröffentlicht ihr die Gehaltstabellen nicht selbst?
Weil sie amtlich und tagesaktuell verfügbar sind. Die Ansätze stehen als Anlagen direkt im Gesetzestext im Rechtsinformationssystem und werden jährlich angepasst. Eine abgeschriebene Kopie wäre binnen Monaten veraltet – wir verlinken deshalb auf die Originale und erklären stattdessen, wie man sich darin zurechtfindet.
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag und die geltende Rechtslage; im Streitfall hilft die zuständige Interessenvertretung oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Die konkrete Einstufung richtet sich nach dem jeweiligen Dienstrecht des Bundes, des Landes oder der Gemeinde. Verbindliche Auskunft gibt die zuständige Personalstelle.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach – Beträge und Regeln ändern sich jährlich.
- BMKÖS / BVAEB: Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) & Gehaltsgesetz 1956 – Rechtsgrundlage für Besonderheiten im Öffentlichen Dienst & Beamtenrecht
- RIS: Gehaltsgesetz 1956, geltende Fassung samt Gehaltsansaetzen – Gehaltsgesetz 1956 samt Gehaltsansätzen als Anlage
- RIS: Vertragsbedienstetengesetz 1948, geltende Fassung – Vertragsbedienstetengesetz 1948 – Entlohnungsgruppen und Vorrückung
- Bundeskanzleramt: Besoldung im Bundesdienst – Gehaltstabellen und Schemata – Übersicht der Besoldungsschemata im Bundesdienst
- GÖD: Gehaltstabellen 2026 je Besoldungsschema – Aufbereitete Gehaltstabellen 2026 je Schema
- RIS: § 68 EStG – Zuschläge und Zulagen – § 68 EStG – begünstigte Behandlung von Zulagen und Zuschlägen
