Im Krankenstand zahlt zuerst der Arbeitgeber weiter (Entgeltfortzahlung), dann halb, dann übernimmt die Gesundheitskasse.
Höhe: 50 % der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60 %. Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen der letzte Monatsverdienst.
Dauer: grundsätzlich 26 Wochen; bei mindestens sechs Monaten Versicherung in den letzten zwölf Monaten 52 Wochen, im Einzelfall bis zu 78 Wochen.
Es liegt deutlich unter dem gewohnten Netto, weil Sonderzahlungen nur anteilig einfließen.
Steuerlich ist es der Grund für eine Pflichtveranlagung. Arbeitgeber und Gesundheitskasse übermitteln getrennte Lohnzettel und versteuern jeweils so, als wäre es das einzige Einkommen des Jahres. Beim Krankengeld bleibt ein Tagesbetrag von 30 Euro steuerfrei; vom übersteigenden Teil werden vorläufig 20 Prozent einbehalten.
Am Jahresende addiert das Finanzamt beide Bezüge. Weil der Tarif progressiv ist, entsteht fast immer eine Nachzahlung – und weil Pflichtveranlagung besteht, lässt sie sich nicht durch Zurückziehen vermeiden.
Anders als Arbeitslosengeld ist Krankengeld nicht steuerfrei und unterliegt keiner Hochrechnung.
Kennzahlen 2026
- Individuell – oft mehrere Hundert EuroKennzahlBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- 13.539 €Einkommen ohne EinkommensteuerBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- 14.769 €Grenze zur PflichtveranlagungBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- 730 €Veranlagungsgrenze für NebeneinkünfteBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- Kirchenbeitrag max. 600 € / Spenden bis 10 %KennzahlFreibetrag · BMF
- 600 €Kirchenbeitrag, Höchstbetrag je JahrFreibetrag · BMF
- 0,12 €Selbstbehalt in der obersten EinkommensstufeFreibetrag · BMF
- 20.000 €Begräbniskosten, HöchstbetragFreibetrag · BMF
Rechtsgrundlage
Auch bekannt als
Krankengeldbezug, Geld bei Krankheit