Jahressechstel (Sonderzahlungen)

Steuerbegünstigter Rahmen für 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in Österreich.

Das Jahressechstel ist der Rahmen, in dem Sonderzahlungen – also das 13. und 14. Gehalt – begünstigt besteuert werden.

Wie es gerechnet wird: Es entspricht dem Zweifachen des durchschnittlichen Monatsbezugs der laufenden Bezüge des Kalenderjahres. Bei zwölf gleichen Monatsgehältern ist das genau die Summe aus Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Die Begünstigung: Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels werden nach einem eigenen, deutlich niedrigeren Tarif versteuert. Dazu kommt ein Freibetrag von 620 € und eine Freigrenze von 2.615 € – bleiben die Sonderzahlungen darunter, fällt gar keine Lohnsteuer an.

Was passiert bei Überschreitung: Der übersteigende Teil wird wie laufender Bezug zum vollen Tarif versteuert. Das trifft vor allem Beschäftigte mit Prämien, Boni oder Abfertigungen, die zusätzlich zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlt werden.

Der Sonderfall unterjähriger Eintritt. Wer im Laufe des Jahres zu arbeiten beginnt, hat weniger laufende Bezüge – und damit ein kleineres Jahressechstel. Die volle Sonderzahlung kann dann teilweise aus dem begünstigten Rahmen fallen.

Umgekehrt bei Austritt: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird das Jahressechstel neu gerechnet; eine zu hohe begünstigte Besteuerung wird aufgerollt.

Praktische Folge: Wer eine größere Prämie erwartet, kann mit dem Arbeitgeber besprechen, ob sie als laufender Bezug oder als Sonderzahlung ausbezahlt wird. Ob das günstiger ist, hängt davon ab, wie weit das Jahressechstel bereits ausgeschöpft ist.

Kennzahlen 2026

  • Individuell – oft mehrere Hundert EuroKennzahlBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 13.539 €Einkommen ohne EinkommensteuerBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 14.769 €Grenze zur PflichtveranlagungBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 730 €Veranlagungsgrenze für NebeneinkünfteBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 500 €Mitarbeiterpraemie je KalenderjahrLeistung · BMF
  • 8 €Essensgutschein je Arbeitstag (Mahlzeiten)Leistung · BMF
  • 2 €Gutschein je Arbeitstag (Lebensmittel)Leistung · BMF

Rechtsgrundlage

§ 41 EStG (FinanzOnline / BMF)

Auch bekannt als

13. und 14. Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sonstige Bezüge

Ausführliche Ratgeber

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