Geringfügigkeitsgrenze

Die monatliche Entgeltgrenze, bis zu der ein Dienstverhältnis sozialversicherungsrechtlich als geringfügig gilt.

Bleibt das monatliche Entgelt unter 551,10 €, gilt die Beschäftigung als geringfügig. Dann fallen keine Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an.

Was trotzdem gilt: Unfallversichert bist du auch geringfügig beschäftigt. Kranken- und Pensionsversicherung kannst du um 83,49 € im Monat freiwillig dazukaufen – die Selbstversicherung nach § 19a ASVG.

Die Grenze wurde mit 1. Jänner 2026 erstmals seit Jahren nicht angehoben.

Bei mehreren geringfügigen Jobs werden die Entgelte zusammengerechnet. Übersteigt die Summe die Grenze, entsteht volle Sozialversicherungspflicht; die Beiträge werden von der Gesundheitskasse im Nachhinein vorgeschrieben, meist einmal jährlich.

Steuerlich ist die Geringfügigkeitsgrenze bedeutungslos – dort zählt das Jahreseinkommen und die Steuerfreigrenze von 13.539 €.

Neu ab 2026: Neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist ein geringfügiger Zuverdienst – mit wenigen Ausnahmen – nicht mehr zulässig, ohne die Leistung zu verlieren.

Für die Negativsteuer ist wichtig: Wer nur geringfügig beschäftigt ist und keine Selbstversicherung hat, zahlt keine Beiträge – und bekommt deshalb auch keine SV-Rückerstattung.

Kennzahlen 2026

  • Individuell – oft mehrere Hundert EuroKennzahlBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 13.539 €Einkommen ohne EinkommensteuerBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 14.769 €Grenze zur PflichtveranlagungBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 730 €Veranlagungsgrenze für NebeneinkünfteBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 1.300 €Höchstbetrag Arbeitnehmer:innenAbsetzbetrag · BMF
  • 1.554 €Höchstbetrag mit PendlerpauschaleAbsetzbetrag · BMF
  • 723 €Höchstbetrag Pensionist:innenAbsetzbetrag · BMF

Rechtsgrundlage

§ 41 EStG (FinanzOnline / BMF)

Auch bekannt als

Geringfügigkeit, geringfügige Beschäftigung

Ausführliche Ratgeber

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