Bleibt das monatliche Entgelt unter 551,10 €, gilt die Beschäftigung als geringfügig. Dann fallen keine Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an.
Was trotzdem gilt: Unfallversichert bist du auch geringfügig beschäftigt. Kranken- und Pensionsversicherung kannst du um 83,49 € im Monat freiwillig dazukaufen – die Selbstversicherung nach § 19a ASVG.
Die Grenze wurde mit 1. Jänner 2026 erstmals seit Jahren nicht angehoben.
Bei mehreren geringfügigen Jobs werden die Entgelte zusammengerechnet. Übersteigt die Summe die Grenze, entsteht volle Sozialversicherungspflicht; die Beiträge werden von der Gesundheitskasse im Nachhinein vorgeschrieben, meist einmal jährlich.
Steuerlich ist die Geringfügigkeitsgrenze bedeutungslos – dort zählt das Jahreseinkommen und die Steuerfreigrenze von 13.539 €.
Neu ab 2026: Neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist ein geringfügiger Zuverdienst – mit wenigen Ausnahmen – nicht mehr zulässig, ohne die Leistung zu verlieren.
Für die Negativsteuer ist wichtig: Wer nur geringfügig beschäftigt ist und keine Selbstversicherung hat, zahlt keine Beiträge – und bekommt deshalb auch keine SV-Rückerstattung.
Kennzahlen 2026
- Individuell – oft mehrere Hundert EuroKennzahlBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- 13.539 €Einkommen ohne EinkommensteuerBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- 14.769 €Grenze zur PflichtveranlagungBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- 730 €Veranlagungsgrenze für NebeneinkünfteBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- 1.300 €Höchstbetrag Arbeitnehmer:innenAbsetzbetrag · BMF
- 1.554 €Höchstbetrag mit PendlerpauschaleAbsetzbetrag · BMF
- 723 €Höchstbetrag Pensionist:innenAbsetzbetrag · BMF
Rechtsgrundlage
Auch bekannt als
Geringfügigkeit, geringfügige Beschäftigung