Nebeneinkünfte und die 730-Euro-Grenze

Stand: 10.09.2026

Honorare, Werkverträge, Vermietung oder Verkäufe mit Gewinnabsicht: Sobald daraus mehr als 730 Euro Gewinn im Jahr entstehen, wird aus der freiwilligen Veranlagung eine Pflicht. Drei verschiedene Behörden ziehen dabei drei verschiedene Grenzen – und sie meinen nicht dasselbe.

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Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich)

Rückforderung zu viel bezahlter Lohnsteuer beim Finanzamt Österreich.

KennzahlIndividuell – oft mehrere Hundert EuroKennzahl
  • Kann bis zu 5 Jahre rückwirkend eingereicht werden
  • Vollständig digital über FinanzOnline / ID Austria durchführbar
  • Antragslose Veranlagung greift ab der zweiten Jahreshälfte für einfache Fälle automatisch
  • Wie viel zurückkommt, hängt von Einkommen, Absetzbeträgen und Ausgaben ab

Was als Nebeneinkunft zählt

Gemeint sind Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde: Honorare aus Werkverträgen, selbstständige Nebentätigkeiten, Vermietung oder wiederkehrende Verkäufe mit Gewinnabsicht.

Nicht dazu zählen ein zweiter Dienstvertrag (dort wird Lohnsteuer abgezogen) und der gelegentliche Verkauf privater Gegenstände ohne Gewinnabsicht. Wer zwei Dienstverhältnisse parallel hat, fällt in die Pflichtveranlagung – aber über einen anderen Tatbestand.

Die Abgrenzung entscheidet sich an der Gewinnabsicht und an der Wiederholung. Ein einmal verkauftes Fahrrad ist kein Betrieb; ein monatlich betriebener Kleinhandel schon.

Die drei Grenzen im Vergleich

Steuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung rechnen jeweils anders. Wer nur die 730 Euro kennt, übersieht die beiden teureren Grenzen.

Die drei Grenzen gelten nebeneinander und stehen in keinem Zusammenhang. Entscheidend ist außerdem die Bezugsgröße: Einmal zählt der Gewinn, einmal der Umsatz, einmal die Einkünfte.

GrenzeBetragBezugsgrößeFolge bei Überschreitung
Veranlagungsgrenze (Einkommensteuer)730 €Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben)Pflicht zur Einkommensteuererklärung E1
Kleinunternehmergrenze (Umsatzsteuer)55.000 €Umsatz brutto, alle Tätigkeiten zusammenUmsatzsteuerpflicht, Vorsteuerabzug möglich
Versicherungsgrenze (SVS)6.613,20 €Einkünfte aus selbstständiger TätigkeitPflichtversicherung nach GSVG, Beiträge rückwirkend
Grenzwerte für Nebeneinkünfte im Kalenderjahr 2026

Die 730-Euro-Grenze und was daraus folgt

Über 730 € Gewinn im Kalenderjahr besteht Erklärungspflicht. Gerechnet wird der Gewinn: Einnahmen minus Betriebsausgaben wie Material, Fachliteratur, anteilige Geräte oder Fahrtkosten.

Statt des Formulars L1 nutzt du dann die Einkommensteuererklärung E1 samt Beilage E1a für die betriebliche Tätigkeit. Die Frist ist der 30. April des Folgejahres, über FinanzOnline der 30. Juni.

Wer keine Belege für die Ausgaben sammelt, kann die Basispauschalierung nutzen: Statt einzelner Betriebsausgaben wird ein Prozentsatz des Umsatzes pauschal abgezogen. Das lohnt sich, wenn die tatsächlichen Ausgaben niedrig sind – und spart die Belegsammlung.

Rechenbeispiel: 3.000 Euro Honorare nebenbei

Angestellt in Vollzeit, daneben freiberufliche Texte für 3.000 Euro im Jahr, 800 Euro nachgewiesene Ausgaben.

Schritt 1 – Gewinn ermitteln. 3.000 € Einnahmen minus 800 € Betriebsausgaben ergeben 2.200 € Gewinn.

Schritt 2 – Einkommensteuer. 2.200 € liegen über 730 €. Es besteht Pflicht zur Einkommensteuererklärung E1 mit Beilage E1a. Der Gewinn wird zum Lohn addiert und mit dem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert – bei einem Jahresbrutto im mittleren Bereich sind das 40 %, also rund 880 € Steuer.

Schritt 3 – Umsatzsteuer. 3.000 € Umsatz liegen weit unter 55.000 €. Die Kleinunternehmerregelung greift: Rechnungen ohne Umsatzsteuer, dafür kein Vorsteuerabzug.

Schritt 4 – Sozialversicherung. 2.200 € Einkünfte liegen unter 6.613,20 €. Es entsteht keine Pflichtversicherung nach GSVG.

Ergebnis: Eine Erklärungspflicht, zwei Grenzen unterschritten. Die Steuerlast von rund 880 € sollte man zurücklegen – sie wird erst mit dem Bescheid im Folgejahr fällig.

Umsatzsteuer: die Kleinunternehmerregelung

Bis zu einem Umsatz von 55.000 € im Kalenderjahr gilt die Kleinunternehmerregelung. Rechnungen werden ohne Umsatzsteuer ausgestellt, dafür entfällt der Vorsteuerabzug. Der Betrag ist eine Bruttogrenze – eine fiktive Umsatzsteuer wird nicht mehr herausgerechnet.

Wird die Grenze um höchstens 10 % überschritten – also bis 60.500 € –, dürfen bis zum Jahresende weiter Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Erst darüber tritt die Steuerpflicht sofort ein, und zwar für alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt.

Maßgeblich sind die Umsätze aus allen betrieblichen Tätigkeiten zusammen, nicht je Tätigkeit getrennt. Wer freiwillig zur Umsatzsteuer optiert, bindet sich für fünf Jahre – das kann sich lohnen, wenn hohe Anschaffungen mit Vorsteuer anstehen.

Sozialversicherung: wann die SVS zuständig wird

Für Neue Selbstständige – also Tätigkeiten ohne Gewerbeschein, etwa Vortragende, Autorinnen oder Berater – beginnt die Pflichtversicherung nach GSVG, sobald die Einkünfte im Kalenderjahr 6.613,20 € übersteigen.

Wer ein Gewerbe angemeldet hat, ist ab der Gewerbeanmeldung pflichtversichert – unabhängig vom Gewinn. Auf Antrag ist eine Ausnahme möglich, wenn die Einkünfte unter 6.613,20 € und der Umsatz unter 55.000 € bleiben.

Die Beiträge werden vorläufig vorgeschrieben und nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids endgültig abgerechnet. Daraus entstehen Nachzahlungen, die zwei bis drei Jahre nach der Tätigkeit kommen können. Wer die Versicherungsgrenze überschreitet, sollte dafür Rücklagen bilden.

Sonderfall Vermietung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind keine betrieblichen Einkünfte. Für die Einkommensteuer zählen sie trotzdem zu den Nebeneinkünften und lösen über 730 € die Erklärungspflicht aus – über die Beilage E1b statt E1a.

Sozialversicherungspflicht entsteht bei reiner Vermietung in der Regel nicht, weil keine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Bei Kurzzeitvermietung mit Zusatzleistungen (Reinigung, Frühstück, häufiger Gästewechsel) kann das anders zu beurteilen sein.

Absetzbar sind unter anderem Abschreibung des Gebäudes, Betriebskosten, Zinsen, Reparaturen und Verwaltungskosten.

Häufige Fragen

Zählt der Umsatz oder der Gewinn für die 730-Euro-Grenze?

Der Gewinn. Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben abgezogen – Material, Software, Fachliteratur, anteilige Geräte, Fahrtkosten. Wer 1.500 € einnimmt und 900 € an nachgewiesenen Ausgaben hat, bleibt mit 600 € Gewinn unter der Grenze und muss keine Einkommensteuererklärung abgeben.

Was passiert, wenn ich die Erklärung nicht abgebe?

Die Erklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob das Finanzamt nachfragt. Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Steuer festsetzen. Eine Selbstanzeige ist möglich, solange keine Prüfung eingeleitet ist.

Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Das hängt von der Tätigkeit ab, nicht vom Betrag. Freiberufliche Tätigkeiten wie Vortragen, Schreiben oder wissenschaftliche Arbeit sind gewerbefrei. Handel, Handwerk und die meisten Dienstleistungen brauchen eine Gewerbeberechtigung – dann beginnt die SVS-Pflichtversicherung schon mit der Anmeldung, nicht erst über der Versicherungsgrenze.

Ich habe zwei Dienstverhältnisse – gilt die 730-Euro-Grenze auch für mich?

Nein. Bei zwei gleichzeitigen Dienstverhältnissen wurde bereits Lohnsteuer abgezogen. Die Pflichtveranlagung entsteht dort über einen eigenen Tatbestand: Weil jeder Arbeitgeber getrennt versteuert, ist insgesamt zu wenig Lohnsteuer angefallen. Das führt fast immer zu einer Nachzahlung.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

Sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie angefallen sind. Das gilt für Einnahmen- und Ausgabenbelege gleichermaßen. Bei laufenden Verfahren oder offenen Beschwerden verlängert sich die Frist entsprechend.

Wann kommt die Steuernachzahlung?

Mit dem Einkommensteuerbescheid, also meist im Jahr nach der Tätigkeit. Ab dem Folgejahr setzt das Finanzamt in der Regel Vorauszahlungen fest, die vierteljährlich fällig werden. Wer regelmäßig dazuverdient, sollte rund ein Drittel des Gewinns für Steuer und Sozialversicherung zurücklegen.

Allgemeine Information ohne Gewähr, keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und der Bescheid deines Finanzamts. Beträge und Grenzen ändern sich mit jedem Steuerjahr.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach – Beträge und Regeln ändern sich jährlich.

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