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Besteuerung von Drittstaatsangehörigen
Aufenthaltsstatus (Rot-Weiß-Rot-Karte), steuerlicher Wohnsitz, Zuzugsbegünstigung und DBA-Regelungen.
- Unbeschränkte Steuerpflicht ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (> 183 Tage)
- Rot-Weiß-Rot-Karte regelt Arbeits- und Niederlassungsrecht für Schlüsselkräfte
- Zuzugsbegünstigung für hochqualifizierte Wissenschaftler und Forscher (§ 103 EStG)
- Familienbeihilfe und Familienbonus an legalen Aufenthalt und tatsächlichen Inlandsaufenthalt der Kinder geknüpft
Unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig?
Kommst du aus einem Land außerhalb der EU nach Österreich, entscheidet deine Steuerpflicht über viel Geld. Hast du hier eine Wohnung oder bist länger als sechs Monate im Land, bist du unbeschränkt steuerpflichtig und kannst alle Absetzbeträge nutzen. Bist du nur kurz hier, zum Beispiel als Saisonkraft ohne eigene Wohnung, giltst du als beschränkt steuerpflichtig.
Dann rechnet das Finanzamt einen Hinzurechnungsbetrag von 11.077 € zu deinem Einkommen dazu – das steuerfreie Existenzminimum fällt damit praktisch weg, und du zahlst oft schon ab dem ersten Euro mehr Steuer. Anders als EU-Bürger kannst du als Nicht-EU-Bürger diese Regel leider nicht mit einem Antrag umgehen.
Familienbonus, doppelte Haushaltsführung und Top-Fachkräfte
Den Familienbonus Plus bekommst du meist nur, wenn deine Familie auch in Österreich lebt und du hier Familienbeihilfe beziehst. Bleibt deine Familie im Heimatland, weil dein Partner dort selbst arbeitet, kannst du oft die Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzen. Bleibt sie nur wegen der Schule der Kinder dort, erkennt das Finanzamt das meist nicht an.
Bist du Wissenschaftlerin oder Forscher, gibt es die Zuzugsbegünstigung: 30 Prozent deiner Einkünfte aus dieser Tätigkeit bleiben dann fünf Jahre lang steuerfrei. Für Kunst und Sport gibt es eine eigene Form, die das Finanzministerium im Einzelfall bewilligt. Der Antrag ist an eine Frist nach dem Zuzug gebunden – wird deine Situation kompliziert, lohnt sich der Gang zu einer Steuerberatung meist schon im ersten Jahr.
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Häufige Fragen
Ab wann bin ich unbeschränkt steuerpflichtig?
Sobald du in Österreich eine Wohnung mietest oder länger als sechs Monate im Land bist. Dann wird dein weltweites Einkommen erfasst, du kannst dafür aber alle Absetzbeträge nutzen.
Was ist der Hinzurechnungsbetrag?
Ein fiktiver Betrag von 11.077 €, den das Finanzamt bei beschränkter Steuerpflicht zu deinem Einkommen dazurechnet. Er sorgt dafür, dass der steuerfreie Grundbetrag nur im Wohnsitzstaat wirkt – deshalb zahlst du ohne Wohnsitz in Österreich mehr Steuer.
Kann ich die Zuzugsbegünstigung auch später beantragen?
Nur innerhalb der Frist nach dem Zuzug. Wer sie versäumt, verliert die Möglichkeit. Kläre das deshalb gleich nach dem Umzug, am besten mit einer Steuerberatung.
Gibt es Sonderregeln für einzelne Länder?
Ja, bei einigen Sozialversicherungs- und Familienbeihilfe-Abkommen, zum Beispiel mit Serbien, Bosnien oder der Türkei. Ob eine solche Regelung für dich gilt, prüfst du am besten mit einer Steuerberatung oder direkt beim Finanzamt.
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und der Bescheid deines Finanzamts. Beträge und Grenzen ändern sich mit jedem Steuerjahr.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach – Beträge und Regeln ändern sich jährlich.
- BMF / BMI: § 1 EStG & NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) – Rechtsgrundlage für Besteuerung von Drittstaatsangehörigen
- RIS: Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), geltende Fassung – § 1, § 102 Abs. 3 und § 103 EStG – Steuerpflicht, Hinzurechnungsbetrag, Zuzugsbegünstigung
- Arbeiterkammer: Steuerwertetabelle 2026 – Hinzurechnungsbetrag bei beschränkter Steuerpflicht
- RIS: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), geltende Fassung – § 5 Abs. 3 FLAG – kein Familienbeihilfe-Anspruch für Kinder mit ständigem Aufenthalt im Ausland
