Hinzurechnungsbetrag

Ein fiktiver Betrag, der bei beschränkter Steuerpflicht zur Bemessungsgrundlage addiert wird.

Wer in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber hier Einkünfte erzielt, ist beschränkt steuerpflichtig. Dann wird der Bemessungsgrundlage ein Hinzurechnungsbetrag zugeschlagen.

Warum es ihn gibt: Der steuerfreie Grundbetrag soll nur einmal wirken – im Wohnsitzstaat. Bei beschränkter Steuerpflicht würde er sonst zusätzlich in Österreich zustehen.

Die praktische Folge: Die Steuer fällt höher aus als bei einer vergleichbaren Person mit österreichischem Wohnsitz. Dazu kommt, dass Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht nicht zustehen.

Der Ausweg: Auf Antrag können beschränkt Steuerpflichtige als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dann entfällt der Hinzurechnungsbetrag, und die Absetzbeträge stehen zu.

Voraussetzung ist, dass der ganz überwiegende Teil der Einkünfte in Österreich erzielt wird oder die im Ausland verbleibenden Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht übersteigen.

Erforderlich ist eine Bescheinigung des Wohnsitzstaats über die dortigen Einkünfte – in der EU das Formular E9. Es wird von der ausländischen Steuerbehörde ausgefüllt und braucht Vorlauf.

Fünf Jahre rückwirkend möglich, sofern die Bescheinigungen für die betreffenden Jahre beschaffbar sind.

Kennzahlen 2026

  • Gleichstellung bei ≥ 90 % AT-EinkünftenKennzahlRechtsgrundlage · BMF
  • 11.077 €Hinzurechnungsbetrag bei beschränkter SteuerpflichtRechtsgrundlage · BMF
  • 2.463 €Grenze der beschränkten SteuerpflichtRechtsgrundlage · BMF
  • Wohnsitzprinzip & WelteinkommensprinzipKennzahlRechtsgrundlage · BMF / BMI
  • 2.463 €Grenze der beschränkten SteuerpflichtRechtsgrundlage · BMF / BMI

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 4 EStG & bilaterale DBA (BMF)

Auch bekannt als

Hinzurechnung, beschränkte Steuerpflicht Zuschlag

Ausführliche Ratgeber

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