
Fortbildung absetzen: So holst du dir Kursgebühren vom Finanzamt zurück
Wenn du dich beruflich weiterbildest, zahlt das Finanzamt oft einen Teil der Kosten über die Steuer mit.
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Was du absetzen kannst
Kosten für Kurse, Seminare und Fachliteratur kannst du als Werbungskosten absetzen, wenn sie einen klaren Bezug zu deinem aktuellen oder einem verwandten Beruf haben.
Auch eine Umschulung, die dich auf einen neuen Beruf vorbereitet, kann dazugehören.
Dazu zählen neben den Kursgebühren auch Fahrt- und Nächtigungskosten, die für die Weiterbildung anfallen.
Ein Hobbykurs ohne Berufsbezug zählt dagegen nicht.
Zurück bekommst du dabei nicht den ganzen Betrag, sondern den Teil, der deinem Grenzsteuersatz entspricht.
Werbungskosten
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (z. B. Arbeitsmittel, Fortbildung, Homeoffice).
- Pauschale: 132 € / Jahr automatisch berücksichtigt
- Erst Beträge über 132 € bringen zusätzliche Steuerersparnis
- Klassiker: Homeoffice-Pauschale (bis zu 300 € / Jahr), Fachliteratur, Werkzeuge, Fortbildungskosten
So machst du es richtig
Wenn dein Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt, kannst du nur den Rest bei der Arbeitnehmerveranlagung eintragen.
Du kannst die Kosten auch rückwirkend geltend machen, denn die Arbeitnehmerveranlagung ist bis zu fünf Jahre lang möglich.
Wichtig ist, dass du die Werbungskosten nicht nur ansetzt, sondern auch wirklich einreichst, denn ohne Antrag bekommst du nichts zurück.
Häufige Fragen
Muss mein Arbeitgeber die Fortbildung veranlasst haben?
Nein. Es reicht, dass die Kosten beruflich bedingt sind. Hat dein Arbeitgeber einen Teil bezahlt, ziehst du diesen Betrag ab und setzt nur den Rest an.
Zählt ein Sprachkurs?
Nur wenn du die Sprache in deinem Beruf brauchst. Ein Urlaubssprachkurs ohne Berufsbezug ist nicht absetzbar.
Kann ich Kurskosten aus früheren Jahren noch absetzen?
Ja. Die Arbeitnehmerveranlagung ist bis zu fünf Jahre lang möglich, du kannst die Kosten also auch rückwirkend geltend machen.
Bekomme ich die gesamten Kurskosten zurück?
Nein. Zurück bekommst du nicht den ganzen Betrag, sondern den Teil, der deinem Grenzsteuersatz entspricht.
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und der Bescheid deines Finanzamts. Beträge und Grenzen ändern sich mit jedem Steuerjahr.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach, Beträge und Regeln ändern sich jährlich.
- BMF: § 16 EStG (Rechtsgrundlage für Werbungskosten)
- RIS: Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), geltende Fassung (§ 16 EStG, Werbungskosten, Aus- und Fortbildung)
- BMF: FinanzOnline (Arbeitnehmerveranlagung einreichen)



