Steuerfreie Gehaltsextras

Leistungen des Arbeitgebers, die ohne Lohnsteuer und Sozialversicherung ausbezahlt werden dürfen.

Steuerfreie Gehaltsextras kommen „brutto für netto“ an: Was steuer- und beitragsfrei ist, landet in voller Höhe auf dem Konto.

Die Rechnung dahinter: 100 € mehr Bruttogehalt bringen bei 40 % Grenzsteuersatz und rund 18 % Sozialversicherung etwa 49 € netto. 100 € als steuer- und beitragsfreie Zuwendung bringen 100 €. Für den Betrieb ist die Zuwendung zugleich günstiger, weil auch die Dienstgeberbeiträge entfallen.

Steuerfrei ist nicht dasselbe wie beitragsfrei. Nur bei beidem kommt der volle Betrag an:

  • Beides: Essensgutscheine, Mitarbeiterprämie, Öffi-Ticket, Kinderbetreuungszuschuss, Zukunftssicherung, Betriebsveranstaltungen
  • Nur steuerfrei bzw. begünstigt: Gewinnbeteiligung, Überstundenzuschläge, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Die größten Positionen:

  • Essensgutscheine bis 8 € je Arbeitstag – bei rund 220 Arbeitstagen etwa 1.760 € im Jahr
  • Öffi-Ticket ohne betragliche Obergrenze (dafür entfällt die Pendlerpauschale für die bezuschussten Strecken)
  • Kinderbetreuungszuschuss bis 2.000 € je Kind und Jahr
  • Mitarbeiterprämie bis 500 € im Jahr
  • Elektroauto als Dienstwagen – kein Sachbezug

Woran es scheitert: an der Form, nicht am Betrag. Die Mitarbeiterprämie setzt eine lohngestaltende Vorschrift voraus – Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung. Eine Einzelzusage genügt nicht.

Und: Umwandlung ist unzulässig. Die Begünstigungen gelten nur für zusätzliche Leistungen. Bestehendes Entgelt umzuetikettieren führt bei einer Prüfung zur Nachversteuerung.

Kennzahlen 2026

  • 500 €Mitarbeiterpraemie je KalenderjahrLeistung · BMF
  • 8 €Essensgutschein je Arbeitstag (Mahlzeiten)Leistung · BMF
  • 2 €Gutschein je Arbeitstag (Lebensmittel)Leistung · BMF
  • Individuell – oft mehrere Hundert EuroKennzahlBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 13.539 €Einkommen ohne EinkommensteuerBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 14.769 €Grenze zur PflichtveranlagungBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 730 €Veranlagungsgrenze für NebeneinkünfteBehördenweg · FinanzOnline / BMF

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 1 EStG & Sachbezugswerteverordnung (BMF)

Auch bekannt als

Sachbezug, Mitarbeiterprämie, Benefits

Ausführliche Ratgeber

Passender Rechner

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