Selbstbehalt (außergewöhnliche Belastungen)

Der Anteil außergewöhnlicher Belastungen, den du selbst tragen musst, bevor sie steuerlich wirken.

Der Selbstbehalt ist der Grund, warum Arztrechnungen oft steuerlich nichts bringen. Er richtet sich nach dem Einkommen:

  • bis 7.300 €: 6 %
  • über 7.300 bis 14.600 €: 8 %
  • über 14.600 bis 36.400 €: 10 %
  • über 36.400 €: 12 %

Er vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, wenn die Einkünfte der Partnerin oder des Partners 7.411 € nicht übersteigen – und zusätzlich für jedes Kind.

Rechenbeispiel. Einkommen 40.000 €, zwei Kinder, Alleinverdienerabsetzbetrag: 12 % minus 1 minus 2 = 9 %, also 3.600 €. Krankheitskosten von 5.000 € wirken damit im Umfang von 1.400 €. Bei 40 % Grenzsteuersatz sind das 560 € weniger Steuer.

Ohne den Abschlag wären es 12 %, also 4.800 € – die 5.000 € hätten nur 200 € gewirkt. Der Unterschied liegt allein an den Kindern und am Absetzbetrag.

Kein Selbstbehalt gilt bei Behinderung ab 25 Prozent, auswärtiger Berufsausbildung und Katastrophenschäden.

Kennzahlen 2026

  • Kirchenbeitrag max. 600 € / Spenden bis 10 %KennzahlFreibetrag · BMF
  • 600 €Kirchenbeitrag, Höchstbetrag je JahrFreibetrag · BMF
  • 0,12 €Selbstbehalt in der obersten EinkommensstufeFreibetrag · BMF
  • 20.000 €Begräbniskosten, HöchstbetragFreibetrag · BMF
  • 612 €Mit einem KindAbsetzbetrag · BMF
  • 828 €Mit zwei KindernAbsetzbetrag · BMF
  • 7.411 €Zuverdienstgrenze der Partnerin oder des PartnersAbsetzbetrag · BMF

Rechtsgrundlage

§ 18 EStG (BMF)

Auch bekannt als

Eigenbehalt, zumutbare Mehrbelastung

Ausführliche Ratgeber

Passender Rechner

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