Der Selbstbehalt ist der Grund, warum Arztrechnungen oft steuerlich nichts bringen. Er richtet sich nach dem Einkommen:
- bis 7.300 €: 6 %
- über 7.300 bis 14.600 €: 8 %
- über 14.600 bis 36.400 €: 10 %
- über 36.400 €: 12 %
Er vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, wenn die Einkünfte der Partnerin oder des Partners 7.411 € nicht übersteigen – und zusätzlich für jedes Kind.
Rechenbeispiel. Einkommen 40.000 €, zwei Kinder, Alleinverdienerabsetzbetrag: 12 % minus 1 minus 2 = 9 %, also 3.600 €. Krankheitskosten von 5.000 € wirken damit im Umfang von 1.400 €. Bei 40 % Grenzsteuersatz sind das 560 € weniger Steuer.
Ohne den Abschlag wären es 12 %, also 4.800 € – die 5.000 € hätten nur 200 € gewirkt. Der Unterschied liegt allein an den Kindern und am Absetzbetrag.
Kein Selbstbehalt gilt bei Behinderung ab 25 Prozent, auswärtiger Berufsausbildung und Katastrophenschäden.
Kennzahlen 2026
- Kirchenbeitrag max. 600 € / Spenden bis 10 %KennzahlFreibetrag · BMF
- 600 €Kirchenbeitrag, Höchstbetrag je JahrFreibetrag · BMF
- 0,12 €Selbstbehalt in der obersten EinkommensstufeFreibetrag · BMF
- 20.000 €Begräbniskosten, HöchstbetragFreibetrag · BMF
- 612 €Mit einem KindAbsetzbetrag · BMF
- 828 €Mit zwei KindernAbsetzbetrag · BMF
- 7.411 €Zuverdienstgrenze der Partnerin oder des PartnersAbsetzbetrag · BMF
Rechtsgrundlage
Auch bekannt als
Eigenbehalt, zumutbare Mehrbelastung