Die KIM-Verordnung ist ausgelaufen. Sie galt befristet und wurde nicht verlängert – als verbindliche Vorgabe existiert sie nicht mehr.
Was sie vorschrieb, solange sie galt: mindestens 20 % Eigenmittel am Kaufpreis, eine monatliche Kreditrate von höchstens 40 % des Haushalts-Nettoeinkommens (Schuldendienstquote) und eine Laufzeit von höchstens 35 Jahren. Banken durften nur einen kleinen Anteil ihres Neugeschäfts außerhalb dieser Grenzen vergeben.
Was sich in der Praxis geändert hat – und was nicht. Die Banken prüfen Eigenmittel, Schuldendienstquote und Laufzeit weiterhin nach eigenen Standards; die Anforderungen sind nicht verschwunden, nur nicht mehr verordnet. Sie sind damit verhandelbarer geworden, aber nicht irrelevant.
Für die Praxis heißt das: Die früheren Richtwerte taugen weiter als Orientierung, was eine Bank akzeptieren wird. Wer deutlich darüber liegt, braucht gute Gründe – etwa hohes gesichertes Einkommen oder zusätzliche Sicherheiten.
Nicht zu verwechseln mit dem Beleihungswert. Die KIM-V regelte das Verhältnis von Kredit zu Immobilienwert; der Beleihungswert ist der von der Bank angesetzte dauerhaft erzielbare Wert, der regelmäßig unter dem Kaufpreis liegt. Aus dieser Differenz entsteht bei vielen Finanzierungen die unerwartete Eigenmittellücke.
Weiterhin unabhängig davon: Die Kaufnebenkosten von rund 10 % des Kaufpreises finanzieren Banken in der Regel nicht mit.
Kennzahlen 2026
- Max. 40 % DSTI, 20 % EigenmittelKennzahlRechtsgrundlage · Finanzmarktaufsicht (FMA) / OeNB
- Fixzins vs. Variabel (EURIBOR)KennzahlBegriff · RIS
- 0,04 €Grunderwerbsteuer vom KaufpreisBegriff · RIS
- 0,01 €Eintragungsgebühr für das EigentumsrechtBegriff · RIS
- 0,01 €Pfandrechtseintragung vom PfandbetragBegriff · RIS
Rechtsgrundlage
Auch bekannt als
KIM-V, Kreditvergaberichtlinie, FMA-Richtlinie