Gebührenbefreiung im Grundbuch

Befristete Befreiung von Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr beim Kauf von Wohnraum zur Eigennutzung – am 30. Juni 2026 ausgelaufen.

Eine befristete Begünstigung, die am 30. Juni 2026 ausgelaufen ist. Wer heute kauft, zahlt wieder die vollen Gebühren.

Was befreit war: die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht und die Pfandrechtseintragungsgebühr – für Grundbuchanträge, die zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 bei Gericht einlangten, bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 € und nur bei Erwerb zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses.

Was nie befreit war: die Grunderwerbsteuer. Sie fiel auch im Begünstigungszeitraum in voller Höhe an. Das ist der häufigste Irrtum zu dieser Regel.

Was jetzt gilt:

  • Grunderwerbsteuer: 3,5 % vom Kaufpreis
  • Eintragungsgebühr Eigentumsrecht: 1,1 % vom Kaufpreis
  • Pfandrechtseintragung: 1,2 % vom Pfandbetrag
  • Eingabengebühr: 81 €

Rechenbeispiel. Bei 350.000 € Kaufpreis und 280.000 € Pfandbetrag: 12.250 € Grunderwerbsteuer, 3.850 € Eintragungsgebühr, 3.360 € Pfandrechtsgebühr, 81 € Eingabengebühr – zusammen rund 19.500 €.

Wichtig für die Finanzierung: Diese Nebenkosten finanzieren Banken in der Regel nicht mit. Sie sind zusätzlich zum Eigenmittelanteil aus eigenen Mitteln aufzubringen.

Wer den Antrag rechtzeitig eingebracht hat, behält die Begünstigung – sie richtet sich nach dem Einlangen bei Gericht, nicht nach dem Datum des Kaufvertrags.

Kennzahlen 2026

Rechtsgrundlage

Gerichtsgebührengesetz (GGG) § 25a (Justizministerium (BMJ) / BMF)

Auch bekannt als

Grundbuchgebühr, Eintragungsgebühr, Pfandrechtsgebühr

Ausführliche Ratgeber

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