Bestellerprinzip

Bei der Wohnungsmiete zahlt die Maklerprovision, wer den Makler beauftragt hat – fast immer der Vermieter.

Seit 1. Juli 2023 gilt bei der Wohnungsmiete das Bestellerprinzip: Die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt hat. In aller Regel ist das der Vermieter.

Wann Wohnungssuchende doch zahlen: nur, wenn sie den Makler selbst und nachweislich beauftragt haben und dieser nicht ohnehin schon vom Vermieter beauftragt war. Die Ausnahmen sind eng.

Umgehungsversuche sind unzulässig – etwa als „Bearbeitungsgebühr“, „Vertragserrichtungskosten“ oder überhöhte Ablöse für Einrichtung, die kaum etwas wert ist. Bereits gezahlte Provisionen können zurückgefordert werden.

Was das wert ist: Vor der Regelung waren bis zu zwei Bruttomonatsmieten üblich. Bei 900 Euro Miete sind das rund 1.800 Euro plus Umsatzsteuer, die heute entfallen.

Wichtige Einschränkung: Es gilt nur bei Miete, nicht beim Kauf. Käuferinnen und Käufer zahlen weiterhin Provision – sie gehört zwingend in die Nebenkostenrechnung beim Immobilienerwerb.

Bei Zweifeln lohnt die Prüfung durch Arbeiterkammer oder Mietervereinigung. Sie beurteilen auch, ob eine verlangte Ablöse dem tatsächlichen Wert der übernommenen Gegenstände entspricht.

Kennzahlen 2026

Rechtsgrundlage

Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 (Justizministerium (BMJ))

Auch bekannt als

Maklerprovision Miete, Auftraggeberprinzip

Ausführliche Ratgeber

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