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Schulbeihilfen in Österreich: welche es gibt und wann der Antrag fällig ist

Wer Hilfe bei den Schulkosten sucht, hat es mit drei Stellen zu tun: Bund, Bundesland und Finanzamt. Ein Antrag an der falschen Adresse bringt keinen Bescheid, sondern eine Weiterleitung, und die kostet Wochen. Dieser Beitrag ordnet die Leistungen nach Zuständigkeit und Frist.

Nahaufnahme: Ein Kind schreibt mit einem Buntstift in ein Übungsheft, daneben liegen weitere Stifte
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Inhalt5 Abschnitte

Bund, Land oder Finanzamt: wer wofür zuständig ist

Die Zuständigkeit hängt an der Schulstufe und an der Schulform, bei Landes- und Gemeindeförderungen zusätzlich am Hauptwohnsitz der Familie.

Das Schülerbeihilfengesetz des Bundes setzt spät ein: Die Heimbeihilfe gibt es ab der 9. Schulstufe, auch an der Polytechnischen Schule, die Schulbeihilfe erst ab der 10. Für Volksschule und Mittelschule sieht das Gesetz nichts vor.

Diese Lücke füllen die Bundesländer mit eigenen Programmen. Sie decken die Pflichtschulzeit ab und heißen je nach Land Schulstartgeld, Schulkostenbeihilfe oder Schulveranstaltungshilfe. In mehreren Ländern vergeben zusätzlich Gemeinden oder die Arbeiterkammer eigene Zuschüsse.

Familienbeihilfe, Schulstartgeld, Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe stehen dagegen im Familienlastenausgleichsgesetz. Sie laufen über das Finanzamt beziehungsweise den Verkehrsverbund und haben mit der Bildungsdirektion nichts zu tun.

LeistungRechtsgrundlageZuständige StelleAntrag nötig
Schulbeihilfe, Heimbeihilfe, Besondere SchulbeihilfeSchBG 1983Bildungsdirektion des Bundeslandesja, bis Ende Dezember
Fahrtkostenbeihilfe§ 11a SchBGBildungsdirektionnein, kommt mit der Heimbeihilfe
Familienbeihilfe und SchulstartgeldFLAG 1967Finanzamt Österreichnein, läuft automatisch
Schülerfreifahrt§ 30f FLAGVerkehrsverbund über die Schuleja, zu Schulbeginn
Schulfahrtbeihilfe§ 30a FLAGFinanzamt Österreichja, im Nachhinein
Pflichtschulbereich, SchulveranstaltungenLandesrechtLand oder Gemeindeja, Fristen je Land
Welche Stelle welche Leistung abwickelt
Leistung

Schüler- und Heimbeihilfe (SchBG)

Bundesbeihilfen für sozial bedürftige Schülerinnen und Schüler ab der 9. bzw. 10. Schulstufe, beantragt bei der Bildungsdirektion.

Kennzahl1.895 €Schulbeihilfe, Grundbetrag je Jahr
  • Schulbeihilfe ab der 10. Schulstufe, Heimbeihilfe ab der 9. Schulstufe
  • Antrag bis Ende Dezember bei der Bildungsdirektion, danach anteiliger Verlust
  • Die Beträge steigen jährlich zum 1. September mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG
  • Die Fahrtkostenbeihilfe kommt ohne eigenen Antrag zur Heimbeihilfe dazu

Die vier Beihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz

Alle vier hängen an derselben Prüfung der sozialen Bedürftigkeit, die das Gesetz nach einem festen Schema rechnet.

Schulbeihilfe. Sie gebührt ab der 10. Schulstufe für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule, also ab der 6. Klasse AHS oder dem 2. Jahrgang einer BMHS. Der Grundbetrag beträgt 1.895 € im Jahr und erhöht sich unter anderem bei ausgezeichnetem Schulerfolg.

Heimbeihilfe. Sie setzt eine Schulstufe früher an und gilt auch für die Polytechnische Schule. Gedacht ist sie für Kinder, die auswärts wohnen müssen, weil der tägliche Schulweg nicht zumutbar ist: etwa eine Schülerin aus dem Waldviertel, die eine HTL in Wien besucht und unter der Woche im Internat lebt. Der Grundbetrag liegt bei 2.315 € im Jahr.

Fahrtkostenbeihilfe. Wer Heimbeihilfe zuerkannt bekommt, erhält 178 € im Jahr dazu, ohne einen zweiten Antrag stellen zu müssen.

Besondere Schulbeihilfe. Sie richtet sich an Berufstätige an Abendschulen, Kollegs und Aufbaulehrgängen, die für die Abschlussprüfung ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder sich unbezahlt freistellen lassen. Sie beträgt 1.200 € im Monat und wird höchstens ein halbes Jahr gezahlt.

Bemessen wird nach dem Einkommen der Eltern, dem eigenen Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder im Haushalt. Leben die Eltern getrennt, kann statt des Einkommens des abwesenden Elternteils die festgelegte Unterhaltsleistung herangezogen werden.

Was ohne Antrag kommt und was nur fast

2026 · Auszahlung im August121,40 €SchulstartgeldQuelle: oesterreich.gv.at: Höhe der Familienbeihilfe (öffnet in neuem Tab)
je Schuljahr29,60 €Eigenanteil SchülerfreifahrtQuelle: RIS, § 30f FLAG (öffnet in neuem Tab)

Schulstartgeld. Im August landen für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren 121,40 € zusätzlich zur Familienbeihilfe am Konto. Kein Formular, keine Frist: Es genügt, dass die Familienbeihilfe läuft.

Schülerfreifahrt. Für den Weg zwischen Wohnung und Schule gibt es den Fahrausweis des Verkehrsverbunds gegen einen Eigenanteil von 29,60 € je Schuljahr. Der Antrag läuft in der Regel über die Schule, die Aufstockung auf ein netzweites Jugendticket ist beim Verbund gegen Aufzahlung möglich.

Schulfahrtbeihilfe. Ist kein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar, zahlt stattdessen das Finanzamt. Der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule muss in eine Richtung mindestens zwei Kilometer betragen; bei Kindern mit Behinderung entfällt diese Mindestentfernung. Abgerechnet wird im Nachhinein für das abgelaufene Unterrichtsjahr.

Geräteinitiative des Bildungsministeriums. Für Laptop oder Tablet ab der 5. Schulstufe zahlen die Eltern einen Eigenanteil. Bei bestimmten Transferleistungen im Haushalt entfällt er auf Antrag; abgewickelt wird das über die OeAD, nicht über die Schule.

Was die Bundesländer zusätzlich zahlen

Neun Länder, neun Regelwerke, und für Volksschule und Mittelschule sind sie neben Schulstartgeld, Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe die einzigen Töpfe.

Die Landesprogramme lassen sich in drei Typen einteilen:

  • Schulstartgeld beim Eintritt in die Schule, teils einkommensunabhängig
  • Schulkostenbeihilfe als jährlicher Zuschuss zum allgemeinen Aufwand in der Pflichtschulzeit
  • Schulveranstaltungshilfe als Zuschuss zu mehrtägigen Projekt-, Sport- und Skiwochen

Beträge, Einkommensgrenzen und Fristen unterscheiden sich von Land zu Land erheblich und werden jährlich neu festgelegt. Wir führen sie hier bewusst nicht als Liste, weil eine veraltete Zahl in diesem Bereich teurer ist als keine: Maßgeblich ist die Kundmachung des Landes für das laufende Schuljahr.

Der verlässliche Weg führt über zwei Stellen: die Bildungsdirektion des Bundeslandes für alles nach dem Schülerbeihilfengesetz und die Familien- oder Sozialabteilung des Landes für den Pflichtschulbereich. In der Steiermark kommt die Arbeiterkammer als eigene Stelle dazu, deren Beihilfe ab der 10. Schulstufe einen bewilligten Bundesantrag voraussetzt.

Der Fristenkalender für ein Schuljahr

Für die Anträge nach dem Schülerbeihilfengesetz braucht die Bildungsdirektion in der Regel die Schulbesuchsbestätigung, den Einkommensnachweis aller im Haushalt lebenden Personen und bei getrennt lebenden Eltern den Nachweis der Unterhaltsleistung. Wer die Unterlagen vor der Antragstellung sammelt, kommt mit einem Termin aus.

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Häufige Fragen

Ab welcher Schulstufe gibt es Schulbeihilfe?

Ab der 10. Schulstufe, also ab der 6. Klasse AHS oder dem 2. Jahrgang einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 9 SchBG). Die Heimbeihilfe greift eine Stufe früher, ab der 9. Schulstufe, und erfasst damit auch die Polytechnische Schule.

Was passiert, wenn die Frist Ende Dezember verstrichen ist?

Der Anspruch geht nicht komplett verloren, aber er wird anteilig gekürzt: Für die Monate vor der verspäteten Einreichung entfällt er (§ 18 Abs. 3 SchBG). Ein Antrag lohnt sich deshalb auch im Jänner noch, nur eben nicht mehr in voller Höhe.

Ab wann gelten diese Beträge?

Die genannten Beträge gelten ab 1. September 2026, also für das Schuljahr 2026/27 (Valorisierung nach BGBl. II Nr. 305/2026). Nach § 12 Abs. 4 SchBG steigen sie jeweils zum 1. September mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG. Verbindlich ist die Auskunft der Bildungsdirektion.

Was ist der Unterschied zwischen Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe?

Die Schülerfreifahrt ist ein Fahrausweis des Verkehrsverbunds für den Schulweg gegen einen Eigenanteil von 29,60 € je Schuljahr. Die Schulfahrtbeihilfe ist eine Geldleistung des Finanzamts, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar ist und der Schulweg in eine Richtung mindestens zwei Kilometer beträgt.

Gibt es Schulbeihilfe und Landesförderung nebeneinander?

In der Regel ja, es sind verschiedene Töpfe. Mehrere Landes- und Kammerförderungen setzen den Bundesbescheid aber voraus oder rechnen ihn an. Deshalb zuerst den Antrag bei der Bildungsdirektion stellen.

Welche Hilfen gibt es für Kinder in der Volksschule?

Keine nach dem Schülerbeihilfengesetz, denn es greift erst ab der 9. Schulstufe. Die Leistungen des Bundes nach dem Familienlastenausgleichsgesetz gelten aber auch in Volksschule und Mittelschule: das Schulstartgeld von 121,40 € im August (§ 8 Abs. 8 FLAG), die Schülerfreifahrt und die Schulfahrtbeihilfe. Dazu kommen Programme des Bundeslandes und der Gemeinde, etwa Schulstartgeld, Schulkostenbeihilfe oder Zuschüsse zu Schulveranstaltungen. An der Polytechnischen Schule kommt nach dem Schülerbeihilfengesetz nur die Heimbeihilfe in Frage.

Ist die Schülerbeihilfe steuerpflichtig?

Nein. Beihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz sind steuerfrei und kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Sie zählen daher weder zur Bemessungsgrundlage noch zur Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe.

Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag und die geltende Rechtslage; im Streitfall hilft die zuständige Interessenvertretung oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Im Zweifel gilt die Quelle, denn Beträge und Regeln ändern sich jährlich.

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