Allgemein

Schülerbeihilfe

Bundesbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz für sozial bedürftige Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe.

Das Schülerbeihilfengesetz kennt vier Leistungen des Bundes. Sie hängen alle an der sozialen Bedürftigkeit der Familie, die das Gesetz nach einem festen Rechenschema ermittelt: Einkommen der Eltern, eigenes Einkommen, Familienstand und Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder.

  • Schulbeihilfe: ab der 10. Schulstufe, Grundbetrag 1.895 € im Jahr (§ 9 Abs. 1a SchBG)
  • Heimbeihilfe: ab der 9. Schulstufe bei auswärtiger Unterbringung, Grundbetrag 2.315 € im Jahr (§ 11 Abs. 2 SchBG)
  • Fahrtkostenbeihilfe: 178 € im Jahr, wird mit der Heimbeihilfe ohne eigenen Antrag zuerkannt (§ 11a Abs. 1 SchBG)
  • Besondere Schulbeihilfe: 1.200 € im Monat in der Prüfungsphase an Schulen für Berufstätige (§ 12 SchBG)

Die Beträge werden nach § 12 Abs. 4 SchBG jeweils zum 1. September mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG erhöht. Der Wert für das laufende Schuljahr kann deshalb über dem Betrag liegen, der im Gesetzestext steht; verbindlich ist die Auskunft der Bildungsdirektion.

Anträge gehen an die Bildungsdirektion des Bundeslandes. Wer später als bis Ende Dezember einreicht, verliert den anteiligen Anspruch für die Monate davor (§ 18 Abs. 3 SchBG).

Nicht zu verwechseln mit der Familienbeihilfe und dem Schulstartgeld: Die laufen über das FLAG, werden automatisch ausgezahlt und hängen nicht von einem Antrag bei der Bildungsdirektion ab.

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