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Karenz, Kinderbetreuungsgeld & Familienzeit
Staatliche Leistungen und steuerliche Auswirkungen während der Elternkarenz in Österreich.
- Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalmodell) oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (80 % des Letztgehalts, max. 76,60 €/Tag)
- Familienzeitbonus (Papamonat): 52,40 € täglich für Väter während der direkten Babypause
- Zuverdienstgrenzen genau beachten, um Rückforderungen zu vermeiden
- Wochengeld und KBG sind echte steuerfreie Transferleistungen
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Beide kommen automatisch und gemeinsam auf dasselbe Konto – die Familienbeihilfe vom Finanzamt, der Kinderabsetzbetrag als Aufschlag darauf.
Die Familienbeihilfe wird vom Finanzamt ausbezahlt und steigt in vier Stufen mit dem Alter des Kindes. Nach der Geburt läuft die Auszahlung in der Regel automatisch an; ein eigener Antrag ist nur bei Änderungen oder in Sonderfällen nötig.
Zusätzlich zur Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag von 70,90 € je Kind und Monat ausbezahlt. Er ist kein Antragsposten, sondern Teil derselben Überweisung.
Für erheblich behinderte Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe um 189,20 € monatlich. Im August kommt für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren zusätzlich das Schulstartgeld von 121,40 €.
| Alter des Kindes | Betrag je Monat |
|---|---|
| ab Geburt | 138,40 € |
| ab 3 Jahren | 148 € |
| ab 10 Jahren | 171,80 € |
| ab 19 Jahren | 200,40 € |
Geschwisterstaffelung: mehr Kinder, höherer Satz je Kind
Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Betrag für jedes einzelne Kind – nicht nur für das zusätzliche.
Die Geschwisterstaffelung wirkt auf alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Wer für drei Kinder Beihilfe bezieht, bekommt für jedes der drei Kinder den Erhöhungsbetrag von 21,10 € zusätzlich zum altersabhängigen Grundbetrag.
Ab dem dritten Kind kommt der Mehrkindzuschlag dazu: 24,40 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Er ist einkommensabhängig – das zu versteuernde Familieneinkommen des Vorjahres darf 55.000 € nicht übersteigen.
Der Mehrkindzuschlag muss beantragt werden, und zwar über die Arbeitnehmerveranlagung des Folgejahres. Das ist der häufigste Grund, warum er nicht ankommt.
| Zahl der Kinder | Erhöhung je Kind |
|---|---|
| 2 Kinder | + 8,60 € |
| 3 Kinder | + 21,10 € |
| 4 Kinder | + 32,10 € |
| 5 Kinder | + 38,90 € |
| 6 Kinder | + 43,40 € |
| 7 und mehr Kinder | + 63,10 € |
Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
Diese beiden wirken nicht als Auszahlung, sondern über die Steuer – und müssen aktiv geltend gemacht werden.
Der Familienbonus Plus zieht bis zu 2.000 € je Kind und Jahr direkt von der Lohnsteuer ab, solange das Kind unter 18 ist. Danach sind es 700 € jährlich, solange Familienbeihilfe bezogen wird.
Er kann monatlich über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden (Formular E30 beim Arbeitgeber) oder jährlich über die Arbeitnehmerveranlagung. Zwischen zwei Elternteilen ist eine Aufteilung im Verhältnis 50:50 oder 100:0 möglich.
Wichtig: Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag ohne Negativsteuerwirkung. Wer wenig oder keine Lohnsteuer zahlt, kann ihn nicht ausschöpfen. Für diese Fälle gibt es den Kindermehrbetrag, der auch dann greift, wenn die Steuerleistung zu gering ist.
Beide Posten laufen über die Beilage L1k – je Kind ein eigenes Formular.
Kinderbetreuungskosten steuerlich
Kinderbetreuungskosten sind seit der Einführung des Familienbonus Plus grundsätzlich mit diesem abgegolten. Ein zusätzlicher Abzug ist für die meisten Haushalte nicht möglich.
Ausnahme für Alleinerziehende: Sie können Kinderbetreuungskosten bis zum Ende der Schulpflicht des Kindes als sonstige außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend machen. Der Selbstbehalt richtet sich nach dem Einkommen und mindert sich je Kind.
Zuschuss vom Arbeitgeber: Bis zu 2.000 € je Kind und Kalenderjahr sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Das Kind hat zu Jahresbeginn das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und du beziehst für dieses Kind mehr als sechs Monate im Jahr den Kinderabsetzbetrag.
Der Zuschuss muss direkt an die Betreuungsperson oder Einrichtung fließen oder als zweckgebundener Gutschein gewährt werden. Seit 2024 ist auch der nachträgliche Kostenersatz möglich: Du zahlst selbst und bekommst den Betrag vom Arbeitgeber ersetzt. Die Erklärung dazu läuft über das Formular L35.
Weitere Leistungen im Überblick
Kinderbetreuungsgeld ersetzt nach der Geburt das Einkommen und ist in einer Konto-Variante und einer einkommensabhängigen Variante wählbar. Die Entscheidung fällt bei der ersten Antragstellung und ist danach nur eingeschränkt änderbar.
Familienzeitbonus („Papamonat“) ist eine kurze Leistung unmittelbar nach der Geburt und wird später auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet.
Wochengeld überbrückt den Mutterschutz und ist steuerfrei – löst aber über die Hochrechnung eine Pflichtveranlagung aus.
Unterhaltsabsetzbetrag steht getrennt lebenden Elternteilen zu, die tatsächlich Unterhalt leisten: 38 € für das erste, 56 € für das zweite und 75 € für jedes weitere Kind, jeweils je Monat.
Wer zahlt was – und was musst du selbst tun?
| Leistung | Stelle | Antrag nötig? | Weg |
|---|---|---|---|
| Familienbeihilfe | Finanzamt | meist automatisch | FinanzOnline, Beih 1 |
| Kinderabsetzbetrag | Finanzamt | nein | mit der Familienbeihilfe |
| Schulstartgeld | Finanzamt | nein | automatisch im August |
| Mehrkindzuschlag | Finanzamt | ja | Arbeitnehmerveranlagung |
| Familienbonus Plus | Finanzamt | ja | E30 beim Arbeitgeber oder L1k |
| Kindermehrbetrag | Finanzamt | ja | Arbeitnehmerveranlagung |
| Kinderbetreuungsgeld | Krankenversicherung | ja | Antrag beim Träger |
| Kinderbetreuungszuschuss | Arbeitgeber | ja | Formular L35 |
Häufige Fragen
Muss ich die Familienbeihilfe beantragen?
In der Regel nicht. Nach der Geburt eines Kindes in Österreich läuft die Auszahlung antragslos an, sobald die Standesamtsdaten übermittelt sind. Ein Antrag über FinanzOnline oder das Formular Beih 1 ist nötig, wenn die automatische Zuerkennung nicht greift – etwa bei Zuzug aus dem Ausland, bei getrennt lebenden Eltern oder wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und weiter in Ausbildung ist.
Wie viel Familienbeihilfe bekomme ich für zwei Kinder?
Zum altersabhängigen Grundbetrag je Kind kommt bei zwei Kindern ein Erhöhungsbetrag von 8,60 Euro je Kind. Für ein Kind von 4 und eines von 11 Jahren sind das 148,00 € + 171,80 € = 319,80 € plus 2 × 8,60 € = 17,20 €, zusammen 337,00 € – dazu der Kinderabsetzbetrag von 2 × 70,90 € = 141,80 €.
Warum bekomme ich keinen Mehrkindzuschlag?
Zwei häufige Gründe: Er steht erst ab dem dritten Kind zu, und er muss beantragt werden – über die Arbeitnehmerveranlagung des Folgejahres. Außerdem ist er einkommensabhängig: Das zu versteuernde Familieneinkommen des Vorjahres darf 55.000 Euro nicht übersteigen.
Kann ich Kinderbetreuungskosten noch absetzen?
Für die meisten Haushalte nicht mehr – sie sind mit dem Familienbonus Plus abgegolten. Alleinerziehende können sie bis zum Ende der Schulpflicht als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt ansetzen. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bis zu 2.000 Euro je Kind und Jahr steuerfrei zuschießen.
Wie wird der Familienbonus Plus zwischen den Eltern aufgeteilt?
Wahlweise 50:50 oder 100:0. Die Aufteilung wird in der Beilage L1k erklärt und muss von beiden Elternteilen übereinstimmend angegeben werden. Bei widersprüchlichen Angaben teilt das Finanzamt automatisch je zur Hälfte. Sinnvoll ist 100:0 dann, wenn ein Elternteil zu wenig Lohnsteuer zahlt, um seinen Anteil auszuschöpfen.
Bis wann bekomme ich Familienbeihilfe für ein Kind in Ausbildung?
Grundsätzlich bis zum 24. Geburtstag, in bestimmten Fällen (etwa nach Präsenz- oder Zivildienst, bei Geburt eines eigenen Kindes oder bei erheblicher Behinderung) bis zum 25. Für Studierende sind zusätzlich ein Studienerfolgsnachweis und die Einhaltung der Zuverdienstgrenze von 17.212 Euro im Jahr erforderlich.
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und der Bescheid deines Finanzamts. Beträge und Grenzen ändern sich mit jedem Steuerjahr.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach – Beträge und Regeln ändern sich jährlich.
- ÖGK / Bundeskanzleramt (Familie): Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) & MSchG/VKG – Rechtsgrundlage für Karenz, Kinderbetreuungsgeld & Familienzeit
- oesterreich.gv.at: Höhe der Familienbeihilfe
- Arbeiterkammer: Steuerwertetabelle 2026
- oesterreich.gv.at: Mehrkindzuschlag – Mehrkindzuschlag ab dem dritten Kind und Einkommensgrenze
- RIS: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), geltende Fassung – Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – Anspruch, Höhe und Zuverdienstgrenze
- oesterreich.gv.at: Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber – Steuerfreier Kinderbetreuungszuschuss des Arbeitgebers bis 2.000 Euro
- BMF: Steuertarif und Steuerabsetzbeträge – Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag
