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Richtwertmietzins (MRG)
Gesetzlich geregelte Mietzinsobergrenze für Altbauwohnungen in Österreich je Bundesland.
- Vollanwendung des MRG: Mietwohnungen in Gebaeuden mit Baubewilligung vor dem 9. Mai 1945, mindestens drei selbstaendige Wohnungen, nicht im Wohnungseigentum
- Richtwerte je Bundesland ab 1.4.2026: von 6,15 €/m² (Burgenland) bis 10,35 €/m² (Vorarlberg), Wien 6,74 €/m² – vor Zu- und Abschlägen
- Erhöhung 2026 gesetzlich auf 1 % begrenzt, 2027 auf 2 % (5. Mietrechtliches Inflationsminderungsgesetz)
- Zu hohe Mieten können bis zu 3 Jahre nach Mietende bei der Schlichtungsstelle rückgefordert werden
1. Maklerprovision: das Bestellerprinzip
Seit 1. Juli 2023 gilt bei der Wohnungsmiete das Bestellerprinzip: Die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt hat. Das ist in aller Regel der Vermieter.
Wohnungssuchende zahlen nur, wenn sie den Makler selbst und nachweislich beauftragt haben und dieser nicht ohnehin schon vom Vermieter beauftragt war. Die Ausnahmen sind eng.
Umgehungsversuche sind unzulässig – etwa als „Bearbeitungsgebühr“, „Vertragserrichtungskosten“ oder überhöhte Ablöse für Einrichtung, die kaum etwas wert ist. Bereits gezahlte Provisionen können zurückgefordert werden.
Achtung: Das Bestellerprinzip gilt nur bei Miete, nicht beim Kauf. Käuferinnen und Käufer zahlen weiterhin Provision.
2. Befristungsabschlag: 25 Prozent, die oft fehlen
Der am häufigsten übersehene Posten im ganzen Mietrecht.
Ein befristeter Hauptmietvertrag über eine Wohnung im Vollanwendungsbereich des MRG führt zu einem Abschlag von 25 Prozent auf den zulässigen Hauptmietzins.
In der Praxis wird er häufig nicht berücksichtigt. Wer befristet in einem Altbau wohnt, sollte deshalb als Erstes nachrechnen: Richtwert des Bundeslandes mal Nutzfläche, begründete Zu- und Abschläge, dann minus 25 Prozent.
Der Vollanwendungsbereich betrifft typischerweise Mietwohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung vor dem 9. Mai 1945, mit mindestens drei selbstständigen Wohnungen und nicht im Wohnungseigentum. Bei Neubauten gibt es keine Obergrenze – und damit auch keinen Abschlag.
Mindestdauer: Seit 1. Jänner 2026 muss ein befristeter Hauptmietvertrag über eine Wohnung mindestens fünf Jahre laufen, wenn der Vermieter Unternehmer ist (etwa Hausverwaltung oder Immobiliengesellschaft), sonst mindestens drei Jahre. Kürzere Befristungen sind unwirksam; der Vertrag gilt dann als unbefristet.
Kündigung durch dich: Nach Ablauf eines Jahres kannst du jederzeit mit dreimonatiger Frist zum Monatsletzten aufkündigen.
3. Kaution: Verzinsung und Rückzahlung
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht; üblich und im Regelfall angemessen sind drei bis sechs Bruttomonatsmieten.
Der Vermieter muss die Kaution fruchtbringend veranlagen. Die Zinsen stehen dir zu und sind bei der Rückzahlung mit auszubezahlen – auch das wird oft übersehen.
Nach Ende des Mietverhältnisses ist die Kaution unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie nicht für berechtigte Forderungen verwendet wird. Was einbehalten wird, muss aufgeschlüsselt und begründet werden.
Zulässig ist der Einbehalt für offene Mieten und Betriebskosten sowie für Schäden über die gewöhnliche Abnützung hinaus. Nicht zulässig ist er für normale Abnützung – etwa für das Ausmalen nach mehrjähriger Nutzung.
Der beste Schutz ist ein Übergabeprotokoll mit Fotos bei Ein- und Auszug. Ohne Dokumentation steht Aussage gegen Aussage.
4. Betriebskosten: was verrechnet werden darf
Im Vollanwendungsbereich des MRG ist der Katalog der verrechenbaren Betriebskosten abschließend geregelt: unter anderem Wasser und Abwasser, Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung, Beleuchtung, Versicherungsprämien, Verwaltungshonorar und Hausbetreuung.
Nicht verrechenbar sind Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, Reparaturrücklagen und Kosten, die dem Vermieter selbst zuzurechnen sind. Genau hier passieren die meisten Fehler in Abrechnungen.
Die Abrechnung ist bis 30. Juni des Folgejahres zu legen und im Haus aufzulegen. Du hast das Recht, in die zugrunde liegenden Belege Einsicht zu nehmen – nutze es, wenn eine Position ungewöhnlich hoch ist.
Erhaltung: Für allgemeine Teile und ernste Schäden ist der Vermieter zuständig. Dazu zählt auch die Erhaltung von Heizthermen und Warmwasserboilern. Kleine Reparaturen im Inneren der Wohnung trägst du.
Was sonst noch Geld spart
Wohnbeihilfe. Sie ist Landessache, und die Bedingungen unterscheiden sich je Bundesland erheblich. Ein Antrag lohnt sich vor allem bei niedrigem Einkommen und hoher Mietbelastung.
Heizkosten und Energie. Der Anbieterwechsel beim Strom betrifft nur den Energieanteil, wirkt aber sofort. Bei Fernwärme ist ein Wechsel nicht möglich – dort hilft nur der Verbrauch.
Haushaltsversicherung prüfen. Sie enthält in Österreich meist die Privathaftpflicht – ohne sie steht man auch dort ohne Schutz da.
Beim Auszug nicht vorschnell zahlen. Forderungen des Vermieters aus der Endabrechnung erst prüfen lassen, bevor du sie begleichst. Zurückholen ist aufwendiger als einbehalten.
Häufige Fragen
Muss ich als Mieter Maklerprovision zahlen?
Seit 1. Juli 2023 fast nie. Es gilt das Bestellerprinzip: Es zahlt, wer den Makler beauftragt hat – in aller Regel der Vermieter. Umgehungen über „Bearbeitungsgebühren“ oder überhöhte Ablösen sind unzulässig, bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Was ist der Befristungsabschlag?
25 Prozent Abschlag auf den zulässigen Hauptmietzins bei einem befristeten Hauptmietvertrag über eine Wohnung im MRG-Vollanwendungsbereich. Er wird häufig nicht berücksichtigt und ist damit der häufigste Grund für eine erfolgreiche Mietzinsüberprüfung.
Bekomme ich Zinsen auf meine Kaution?
Ja. Der Vermieter muss die Kaution fruchtbringend veranlagen, und die Zinsen stehen dir zu. Sie sind bei der Rückzahlung mit auszubezahlen.
Muss ich beim Auszug ausmalen?
Nur bei Beschädigung über die gewöhnliche Abnützung hinaus. Eine pauschale Vertragsklausel, die das Ausmalen in jedem Fall verlangt, ist in der Regel unwirksam. Ein Übergabeprotokoll mit Fotos bei Ein- und Auszug ist der beste Nachweis.
Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung kommen?
Bis 30. Juni des Folgejahres. Sie ist im Haus aufzulegen, und du kannst in die Belege Einsicht nehmen. Verrechenbar sind nur die im MRG abschließend aufgezählten Positionen – Erhaltungsarbeiten und Reparaturrücklagen gehören nicht dazu.
Wie lange kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?
Bei befristeten Mietverhältnissen bis zu drei Jahre nach Mietende. Der Antrag läuft über die Schlichtungsstelle der Gemeinde oder – wo es keine gibt – über das Bezirksgericht.
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag und die geltende Rechtslage; im Streitfall hilft die zuständige Interessenvertretung oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach – Beträge und Regeln ändern sich jährlich.
- Justizministerium (BMJ): Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 – Rechtsgrundlage für Richtwertmietzins (MRG)
- RIS: Mietrechtsgesetz (MRG), geltende Fassung – Mietrechtsgesetz – Mietzins, Befristung, Kaution, Betriebskosten
