Homeoffice absetzen: Telearbeitspauschale und Mobiliar richtig ansetzen

Stand: 10.09.2026

Für Homeoffice-Tage gibt es die Telearbeitspauschale, für Schreibtisch und Bürostuhl einen eigenen Betrag. Zusammen sind das bis zu 600 Euro – allerdings als Werbungskosten. Was am Ende ankommt, hängt vom Grenzsteuersatz ab.

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Inhalt4 Abschnitte
Freibetrag

Werbungskosten

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (z. B. Arbeitsmittel, Fortbildung, Homeoffice).

Aktueller Wert132 €Werbungskostenpauschale je Jahr
  • Pauschale: 132 € / Jahr automatisch berücksichtigt
  • Erst Beträge über 132 € bringen zusätzliche Steuerersparnis
  • Klassiker: Homeoffice-Pauschale (bis zu 300 € / Jahr), Fachliteratur, Werkzeuge, Fortbildungskosten

Was 600 Euro wirklich bringen

Der wichtigste Punkt zuerst, weil er oft falsch dargestellt wird.

Telearbeitspauschale und Mobiliarbetrag sind Werbungskosten, keine Absetzbeträge. Sie mindern die Bemessungsgrundlage, nicht die Steuer.

Bei 600 € und einem Grenzsteuersatz von 40 % sind das rund 240 € weniger Steuer. Bei 30 % rund 180 €, bei 48 % rund 288 €.

Und die Pauschale zählt mit: 132 € Werbungskostenpauschale werden ohnehin automatisch berücksichtigt. Wer außer Homeoffice nichts geltend macht, verbessert sich also nur um den Betrag über 132 € – bei vollen 600 € also um 468 € Bemessungsgrundlage.

Das ist immer noch Geld, aber eben nicht „600 Euro Steuerabzug“. Wer zusätzlich Arbeitsmittel, Fortbildung oder Fahrtkosten geltend macht, holt mehr heraus, weil die Pauschale dann ohnehin überschritten ist.

Die Telearbeitspauschale

3 € je Tag, an dem du ausschließlich in der Wohnung arbeitest, höchstens 300 € im Jahr – das entspricht 100 Homeoffice-Tagen.

Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage bestätigen und im Lohnzettel ausweisen. Ohne diese Bestätigung erkennt das Finanzamt die Tage nicht an.

Zahlt der Arbeitgeber bereits einen Homeoffice-Zuschuss? Dann mindert dieser die Pauschale. Absetzbar ist nur die Differenz. Auf dem Jahreslohnzettel ist erkennbar, wie viel bereits berücksichtigt wurde.

Nur ganze Tage zählen. Ein Tag, an dem du vormittags im Büro und nachmittags zu Hause arbeitest, ist kein Homeoffice-Tag im Sinne der Pauschale.

Verhältnis zur Pendlerpauschale: Homeoffice-Tage zählen nicht als Fahrten zur Arbeitsstätte. Bei viel Homeoffice sinkt deshalb die Pendlerpauschale – dafür steigt die Telearbeitspauschale. Beides nebeneinander ist zulässig, weil es unterschiedliche Tage betrifft.

Ergonomisches Mobiliar

Zusätzlich zur Pauschale sind Anschaffungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar absetzbar – Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung – bis zu einem eigenen Jahreshöchstbetrag.

Voraussetzung ist eine Mindestzahl an Homeoffice-Tagen im Jahr. Wer nur gelegentlich zu Hause arbeitet, kann das Mobiliar nicht ansetzen.

Übersteigen die Anschaffungskosten den Jahreshöchstbetrag, kann der Rest in den Folgejahren geltend gemacht werden – der Betrag verfällt also nicht.

Was nicht zählt: ein normaler Esstisch, ein gewöhnlicher Sessel oder allgemeine Einrichtung. Die ergonomische Eignung muss aus der Produktbeschreibung hervorgehen; hebe die Rechnung samt Artikelbezeichnung auf.

Laptop, Monitor, Tastatur und Headset fallen nicht unter das Mobiliar, sondern unter Arbeitsmittel – sie werden getrennt und anteilig nach beruflicher Nutzung angesetzt.

Und das Arbeitszimmer?

Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer ist etwas anderes als Homeoffice – und die Hürden sind hoch.

Es muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Ein abgetrennter, entsprechend eingerichteter Raum ist Voraussetzung; die Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt nicht.

Für die meisten Angestellten im Homeoffice ist die erste Voraussetzung nicht erfüllt: Wer auch im Büro des Arbeitgebers arbeitet, hat den Mittelpunkt nicht zu Hause.

Praktische Konsequenz: Für Angestellte ist die Telearbeitspauschale der richtige Weg. Das Arbeitszimmer kommt vor allem bei überwiegend selbstständiger Tätigkeit oder bei Berufen ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber in Betracht.

Häufige Fragen

Bekomme ich 600 Euro zurück?

Nein. Telearbeitspauschale und Mobiliarbetrag sind Werbungskosten – sie mindern die Bemessungsgrundlage, nicht die Steuer. Bei 600 € und 40 % Grenzsteuersatz sind das rund 240 € weniger Steuer, abzüglich der Wirkung der automatischen Werbungskostenpauschale von 132 €.

Was gilt als Homeoffice-Tag?

Ein Tag, an dem du ausschließlich in der Wohnung arbeitest. Halbe Tage zählen nicht. Der Arbeitgeber muss die Tage bestätigen und im Lohnzettel ausweisen – ohne diese Bestätigung erkennt das Finanzamt sie nicht an.

Was ist, wenn mein Arbeitgeber schon etwas zahlt?

Ein Homeoffice-Zuschuss des Arbeitgebers mindert die Pauschale. Absetzbar ist nur die Differenz. Auf dem Jahreslohnzettel ist ausgewiesen, wie viel bereits berücksichtigt wurde – trage nur den Rest ein.

Zählt mein Laptop als Mobiliar?

Nein. Laptop, Monitor, Tastatur und Headset sind Arbeitsmittel und werden getrennt angesetzt – anteilig nach beruflicher Nutzung, Kennzahl 719. Der Mobiliarbetrag gilt nur für ergonomisch geeignete Einrichtung wie Schreibtisch und Drehstuhl.

Kann ich Telearbeitspauschale und Pendlerpauschale gleichzeitig haben?

Ja, weil sie unterschiedliche Tage betreffen. Homeoffice-Tage zählen aber nicht als Fahrten – bei vielen Homeoffice-Tagen wird die Pendlerpauschale aliquotiert. Ab elf Fahrten im Monat steht sie voll zu, bei acht bis zehn zu zwei Dritteln, bei vier bis sieben zu einem Drittel.

Allgemeine Information ohne Gewähr, keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und der Bescheid deines Finanzamts. Beträge und Grenzen ändern sich mit jedem Steuerjahr.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach – Beträge und Regeln ändern sich jährlich.

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