Arbeitslosengeld und die Hochrechnung

Stand: 10.09.2026

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind nach § 3 EStG steuerfrei. Wer sie aber nur für einen Teil des Jahres bezieht, bekommt es mit einer Sonderregel zu tun: Das übrige Einkommen wird auf ein fiktives Jahreseinkommen hochgerechnet, um den Steuersatz zu bestimmen. Das Ergebnis ist oft eine Nachzahlung – aber nicht immer, und man kann etwas dagegen tun.

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Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich)

Rückforderung zu viel bezahlter Lohnsteuer beim Finanzamt Österreich.

KennzahlIndividuell – oft mehrere Hundert EuroKennzahl
  • Kann bis zu 5 Jahre rückwirkend eingereicht werden
  • Vollständig digital über FinanzOnline / ID Austria durchführbar
  • Antragslose Veranlagung greift ab der zweiten Jahreshälfte für einfache Fälle automatisch
  • Wie viel zurückkommt, hängt von Einkommen, Absetzbeträgen und Ausgaben ab

Was die Hochrechnung bewirkt

Nicht das Arbeitslosengeld wird besteuert – sondern das übrige Einkommen mit einem höheren Satz.

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und vergleichbare Bezüge sind steuerfrei. Werden sie aber nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen, ordnet § 3 Abs. 2 EStG an, dass die übrigen Einkünfte für die Ermittlung des Steuersatzes auf ein fiktives Jahreseinkommen hochgerechnet werden.

Der Gedanke dahinter: Wer acht Monate arbeitet und vier Monate Arbeitslosengeld bezieht, soll für die acht Monate nicht denselben niedrigen Durchschnittssteuersatz bekommen wie jemand, der das ganze Jahr über so wenig verdient hat.

Der so ermittelte Steuersatz wird dann auf das tatsächliche steuerpflichtige Einkommen angewendet. Das Arbeitslosengeld bleibt dabei unversteuert – es beeinflusst nur den Prozentsatz.

Hochgerechnet werden nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außerhalb des Bezugszeitraums. Ganzjährig bezogene Einkünfte, etwa aus Vermietung oder aus einer durchgehenden Nebentätigkeit, bleiben außen vor.

Kontrollrechnung und Günstigerprüfung

Das Finanzamt rechnet zwei Varianten und nimmt automatisch die günstigere.

Variante 1 – Umrechnung (Hochrechnung): Die Einkünfte außerhalb des Bezugszeitraums werden auf ein Jahr hochgerechnet. Daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, der auf das tatsächliche Einkommen angewendet wird.

Variante 2 – Kontrollrechnung: Sämtliche Bezüge einschließlich des Arbeitslosengeldes werden zusammengerechnet und als Gesamteinkommen versteuert.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Steuer nach der Hochrechnung nicht höher sein darf als die Steuer nach der Kontrollrechnung. Das Finanzamt führt beide Berechnungen automatisch durch und wendet das für dich günstigere Ergebnis an – du musst dafür nichts beantragen.

In der Praxis greift die Kontrollrechnung vor allem dann, wenn das Arbeitslosengeld im Verhältnis zum Erwerbseinkommen hoch war.

Rechenbeispiel: acht Monate Job, vier Monate Arbeitslosengeld

3.000 Euro brutto von Jänner bis August, danach Arbeitslosengeld bis Jahresende.

Ausgangslage: 8 × 3.000 € plus anteilige Sonderzahlungen ergeben rund 28.000 € Bruttobezug. Nach Abzug der Sozialversicherung bleiben etwa 23.000 € steuerpflichtiges Einkommen. Von September bis Dezember fließt steuerfreies Arbeitslosengeld.

Variante 1 – Hochrechnung: Die 23.000 € aus acht Monaten werden auf zwölf Monate hochgerechnet: rund 34.500 €. Auf dieses fiktive Einkommen entfällt ein höherer Durchschnittssteuersatz, der dann auf die tatsächlichen 23.000 € angewendet wird. Ergebnis: mehr Steuer als bereits einbehalten – eine Nachzahlung.

Variante 2 – Kontrollrechnung: Die 23.000 € werden mit dem Arbeitslosengeld von etwa 6.000 € zusammengerechnet: 29.000 € Gesamteinkommen. Auch daraus ergibt sich eine Steuer, die mit der bereits einbehaltenen verglichen wird.

Ergebnis: Das Finanzamt nimmt die niedrigere der beiden Steuern. In dieser Konstellation ist das meist die Kontrollrechnung – trotzdem bleibt oft eine Nachzahlung im niedrigen dreistelligen Bereich.

Gegenrechnung: Werbungskosten, Sonderausgaben und Absetzbeträge senken das Ergebnis. Wer im selben Jahr Pendlerpauschale, Arbeitsmittel oder Kirchenbeitrag geltend macht, kann die Nachzahlung deutlich reduzieren oder ganz vermeiden.

Was du tun kannst

Der wichtigste Punkt: Eine Nachzahlung aus der Hochrechnung ist keine Pflicht.

Den Antrag zurückziehen. Führt die Veranlagung allein wegen der Hochrechnung zu einer Nachzahlung, liegt keine Pflichtveranlagung vor. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids zurückgezogen werden – die Nachzahlung entfällt dann.

Achtung: Wer zurückzieht, verzichtet auf alle Posten dieses Jahres. Wenn Werbungskosten und Absetzbeträge die Nachzahlung überkompensieren, ist es besser, den Bescheid stehen zu lassen.

Alle Absetzposten ausschöpfen. Vor dem Einreichen prüfen: Pendlerpauschale und Pendlereuro für die Monate der Beschäftigung, Arbeitsmittel, Fortbildung, Kirchenbeitrag, Spenden, Krankheitskosten, Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag.

Bei Zahlungsschwierigkeiten: Ratenzahlung oder Stundung beim Finanzamt beantragen. Das geht formlos über FinanzOnline und wird bei nachvollziehbarer Begründung meist bewilligt.

Rechtzeitig rechnen. Wer im laufenden Jahr absehen kann, dass eine Nachzahlung droht, kann die Rücklage einplanen – oder gezielt absetzbare Ausgaben in dieses Jahr legen.

Abgrenzung zu ähnlichen Bezügen

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist – anders als Arbeitslosengeld – steuerpflichtig und löst eine echte Pflichtveranlagung aus. Die Nachzahlung lässt sich dort nicht durch Zurückziehen vermeiden.

Wochengeld ist steuerfrei und wird wie Arbeitslosengeld in die Hochrechnung einbezogen.

Weiterbildungsgeld und Umschulungsgeld des AMS werden ebenfalls in die Hochrechnung einbezogen.

Bildungskarenz und Altersteilzeit: Hier hängt die Behandlung von der konkreten Leistung ab – der Jahreslohnzettel des AMS gibt Aufschluss.

Neu seit 1. Jänner 2026: Ein geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist – mit wenigen Ausnahmen – nicht mehr zulässig, ohne die Leistung zu verlieren. Wer bisher geringfügig dazuverdient hat, sollte die Änderung mit dem AMS klären.

Welche Unterlagen du brauchst

Das AMS übermittelt dem Finanzamt einen Jahreslohnzettel über die Bezugszeiträume und -höhen. Du musst ihn nicht selbst beibringen; er liegt in FinanzOnline unter den übermittelten Daten.

Prüfe die übermittelten Zeiträume trotzdem: Fehlerhafte Bezugszeiträume verändern das Ergebnis der Hochrechnung erheblich. Abweichungen klärst du direkt mit dem AMS – das Finanzamt korrigiert nur auf Basis einer berichtigten Meldung.

Der Lohnzettel des Arbeitgebers (L16) liegt ebenfalls elektronisch vor. Selbst zusammenstellen musst du nur die Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Häufige Fragen

Muss ich Arbeitslosengeld versteuern?

Nein. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind nach § 3 EStG steuerfrei. Sie können aber über die Hochrechnung den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Versteuert wird also nie das Arbeitslosengeld selbst, sondern das Erwerbseinkommen mit einem höheren Satz.

Warum kommt bei mir eine Nachzahlung heraus?

Weil die Lohnverrechnung während der Beschäftigungsmonate von einem niedrigeren Jahreseinkommen ausgegangen ist, als die Hochrechnung ansetzt. Der Arbeitgeber konnte nicht wissen, dass der Rest des Jahres aus steuerfreien Bezügen besteht. Die Differenz wird bei der Veranlagung nachgeholt.

Kann ich die Nachzahlung vermeiden?

Ja, in vielen Fällen. Wenn die Nachzahlung allein aus der Hochrechnung stammt und keine Pflichtveranlagung vorliegt, kannst du den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids zurückziehen. Der Bescheid wird dann aufgehoben. Du verzichtest damit allerdings auch auf alle Absetzposten dieses Jahres.

Was ist die Kontrollrechnung?

Die Alternative zur Hochrechnung: Statt das Erwerbseinkommen hochzurechnen, werden alle Bezüge einschließlich des Arbeitslosengeldes zusammengezählt und versteuert. Das Finanzamt rechnet beide Varianten und wendet automatisch die für dich günstigere an.

Gilt die Hochrechnung auch bei Krankengeld?

Nein. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerpflichtig und wird direkt besteuert. Es löst eine echte Pflichtveranlagung aus, die sich nicht durch Zurückziehen des Antrags vermeiden lässt. Wochengeld hingegen ist steuerfrei und wird wie Arbeitslosengeld hochgerechnet.

Darf ich neben dem Arbeitslosengeld geringfügig dazuverdienen?

Seit 1. Jänner 2026 grundsätzlich nicht mehr, ohne die Leistung zu verlieren – es gibt nur wenige Ausnahmen. Vorher war ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Wer davon betroffen ist, sollte die konkrete Situation mit dem AMS klären.

Allgemeine Information ohne Gewähr, keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und der Bescheid deines Finanzamts. Beträge und Grenzen ändern sich mit jedem Steuerjahr.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden amtlichen Quellen. Prüfe im Zweifel dort nach – Beträge und Regeln ändern sich jährlich.

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