Außergewöhnliche Belastung

Zwangsläufige, außergewöhnliche private Ausgaben – meist erst über einem einkommensabhängigen Selbstbehalt absetzbar.

Eine Ausgabe ist außergewöhnliche Belastung, wenn sie außergewöhnlich, zwangsläufig und geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen. Alle drei Merkmale müssen zusammen vorliegen.

Mit Selbstbehalt – wirken erst über der Grenze:

  • Krankheitskosten: Rezeptgebühren, Selbstbehalte, Zahnersatz, Brillen, Heilbehelfe, Fahrtkosten zur Behandlung
  • Kur- und Rehabilitationskosten
  • Alters- und Pflegeheimkosten
  • Begräbniskosten bis 20.000 €

Ohne Selbstbehalt – wirken ab dem ersten Euro:

  • Kosten bei festgestellter Behinderung ab 25 Prozent
  • Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
  • Katastrophenschäden
  • Mehraufwendungen für erheblich behinderte Kinder

Der Selbstbehalt liegt zwischen 6 % und 12 % des Einkommens und sinkt um je einen Prozentpunkt bei Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und für jedes Kind.

Praktischer Rat: Planbare Behandlungen in einem Kalenderjahr bündeln. Zwei Zahnbehandlungen in einem Jahr überschreiten den Selbstbehalt eher als je eine in zwei Jahren.

Ersätze abziehen: Was Kasse oder Zusatzversicherung erstattet hat, ist abzuziehen.

Kennzahlen 2026

  • Kirchenbeitrag max. 600 € / Spenden bis 10 %KennzahlFreibetrag · BMF
  • 600 €Kirchenbeitrag, Höchstbetrag je JahrFreibetrag · BMF
  • 0,12 €Selbstbehalt in der obersten EinkommensstufeFreibetrag · BMF
  • 20.000 €Begräbniskosten, HöchstbetragFreibetrag · BMF
  • Individuell – oft mehrere Hundert EuroKennzahlBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 13.539 €Einkommen ohne EinkommensteuerBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 14.769 €Grenze zur PflichtveranlagungBehördenweg · FinanzOnline / BMF
  • 730 €Veranlagungsgrenze für NebeneinkünfteBehördenweg · FinanzOnline / BMF

Rechtsgrundlage

§ 18 EStG (BMF)

Auch bekannt als

agB, außergewöhnliche Belastungen

Ausführliche Ratgeber

Passender Rechner

Zurück zum Finanzlexikon