Eine Ausgabe ist außergewöhnliche Belastung, wenn sie außergewöhnlich, zwangsläufig und geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen. Alle drei Merkmale müssen zusammen vorliegen.
Mit Selbstbehalt – wirken erst über der Grenze:
- Krankheitskosten: Rezeptgebühren, Selbstbehalte, Zahnersatz, Brillen, Heilbehelfe, Fahrtkosten zur Behandlung
- Kur- und Rehabilitationskosten
- Alters- und Pflegeheimkosten
- Begräbniskosten bis 20.000 €
Ohne Selbstbehalt – wirken ab dem ersten Euro:
- Kosten bei festgestellter Behinderung ab 25 Prozent
- Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
- Katastrophenschäden
- Mehraufwendungen für erheblich behinderte Kinder
Der Selbstbehalt liegt zwischen 6 % und 12 % des Einkommens und sinkt um je einen Prozentpunkt bei Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und für jedes Kind.
Praktischer Rat: Planbare Behandlungen in einem Kalenderjahr bündeln. Zwei Zahnbehandlungen in einem Jahr überschreiten den Selbstbehalt eher als je eine in zwei Jahren.
Ersätze abziehen: Was Kasse oder Zusatzversicherung erstattet hat, ist abzuziehen.
Kennzahlen 2026
- Kirchenbeitrag max. 600 € / Spenden bis 10 %KennzahlFreibetrag · BMF
- 600 €Kirchenbeitrag, Höchstbetrag je JahrFreibetrag · BMF
- 0,12 €Selbstbehalt in der obersten EinkommensstufeFreibetrag · BMF
- 20.000 €Begräbniskosten, HöchstbetragFreibetrag · BMF
- Individuell – oft mehrere Hundert EuroKennzahlBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- 13.539 €Einkommen ohne EinkommensteuerBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- 14.769 €Grenze zur PflichtveranlagungBehördenweg · FinanzOnline / BMF
- 730 €Veranlagungsgrenze für NebeneinkünfteBehördenweg · FinanzOnline / BMF
Rechtsgrundlage
Auch bekannt als
agB, außergewöhnliche Belastungen