Verkehrsabsetzbetrag

Absetzbetrag, den jede aktive Arbeitnehmerin und jeder aktive Arbeitnehmer automatisch für den Weg zur Arbeit bekommt.

Der Verkehrsabsetzbetrag gilt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Kosten des Arbeitswegs pauschal ab. Er wird automatisch in der Lohnverrechnung berücksichtigt – du musst nichts beantragen.

Höhe: 496 € im Jahr.

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag: 853 € bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale und einem Einkommen unter einer bestimmten Grenze.

Zuschlag: zusätzlich bis zu 804 € bei niedrigem Einkommen.

Einschleifregelung. Der erhöhte Betrag und der Zuschlag werden nicht abrupt gestrichen, sondern über eine Einkommensspanne gleitend abgebaut. Dadurch entsteht keine Stufe, an der ein Euro mehr Einkommen zu weniger Netto führt.

Er wirkt als Absetzbetrag, mindert also die Steuer direkt – anders als die Pendlerpauschale, die nur die Bemessungsgrundlage senkt.

Wichtig zur Abgrenzung: Der Verkehrsabsetzbetrag gilt den Arbeitsweg grundsätzlich ab. Zusätzliche Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind deshalb nicht absetzbar. Nur wer die Voraussetzungen der Pendlerpauschale erfüllt, bekommt darüber hinaus etwas.

Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten, zu Dienstreisen oder Fortbildungen sind davon nicht betroffen – sie bleiben als Werbungskosten absetzbar.

Für Pensionistinnen und Pensionisten gilt er nicht; an seine Stelle tritt der Pensionistenabsetzbetrag von bis zu 1.020 € im Jahr.

Kennzahlen 2026

  • 496 €Verkehrsabsetzbetrag je JahrAbsetzbetrag · BMF
  • 853 €Erhoehter Betrag mit PendlerpauschaleAbsetzbetrag · BMF
  • 3.672 €Grosses Pendlerpauschale ab 60 kmFreibetrag · BMF Pendlerrechner
  • 696 €Kleines Pendlerpauschale, 20 bis 40 kmFreibetrag · BMF Pendlerrechner
  • 372 €Großes Pendlerpauschale, 2 bis 20 kmFreibetrag · BMF Pendlerrechner
  • 6 €Pendlereuro je Kilometer und JahrFreibetrag · BMF Pendlerrechner
  • 6 €Je Kilometer einfacher WegstreckeAbsetzbetrag · BMF
  • 6 €Pendlereuro je Kilometer und JahrAbsetzbetrag · BMF

Rechtsgrundlage

§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG (BMF)

Auch bekannt als

Verkehrsabsetzbetrag erhöht, Pendlerzuschlag

Ausführliche Ratgeber

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