Geltungsbereich des MRG
Das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt für viele Altbauwohnungen voll, für andere nur teilweise oder gar nicht (z. B. neu errichtete Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser). Der Geltungsbereich bestimmt, wie stark Miethöhe und Kündigung reguliert sind – prüfe ihn vor Vertragsabschluss.
Mietzins: Richtwert, Kategorie, frei
Im Vollanwendungsbereich gelten Obergrenzen (Richtwert- oder Kategoriemietzins) plus zulässige Zu- und Abschläge. Außerhalb ist der Mietzins frei vereinbar. Zur Nettomiete kommen Betriebskosten und Umsatzsteuer hinzu.
Befristet oder unbefristet
Befristete Wohnungsmietverträge müssen im MRG-Bereich mindestens drei Jahre laufen; bei Befristung steht dem Mieter ein gesetzlicher Abschlag von 25 % auf den Richtwert zu. Nach einem Jahr kann der Mieter unter Einhaltung von drei Monaten Kündigungsfrist jederzeit kündigen.
Kaution
Üblich sind bis zu drei Brutto-Monatsmieten. Die Kaution muss vom Vermieter sicher und verzinst veranlagt werden und ist nach Ende des Mietverhältnisses abzüglich berechtigter Forderungen zurückzuzahlen.
Maklerprovision – Bestellerprinzip
Seit 1. Juli 2023 gilt bei Wohnungsmieten das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt (in der Regel der Vermieter), zahlt ihn auch. Mieter zahlen dadurch meist keine Provision mehr.
Erhaltung und Betriebskosten
Wer welche Reparaturen trägt, hängt vom Geltungsbereich ab. Prüfe die jährliche Betriebskostenabrechnung genau – Fehler sind häufig. Bei Streit helfen die Schlichtungsstelle oder das Bezirksgericht.
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